Rechtstracker.at

Art. 40

Fassungen
ab 08.09.1991 — BGBl. Nr. 224/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 40 heute08.09.1991 BGBl. Nr. 224/1955 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Nordmazedonien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1955,

Typ

Vertrag – Nordmazedonien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 40

Inkrafttretensdatum

08.09.1991BGBl. Nr. 224/1955

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 40.

  1. Absatz eins,Insolange zwischen den beiden vertragschließenden Staaten ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Abgaben von Todes wegen nicht abgeschlossen ist, behält sich jeder der vertragschließenden Staaten vor, vor Ausfolgung des beweglichen Nachlasses an die Behörden des anderen vertragschließenden Staates alle Abgaben einzuheben, die den Erwerb von Todes wegen nach seinen Gesetzen belasten.
  2. Absatz 2,Die in den vertragschließenden Staaten bestehenden Vorschriften über die Sicherung und Einhebung der von Todes wegen zu entrichtenden Abgaben bleiben unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2020

Gesetzesnummer

10001944

Dokumentnummer

NOR12026045

alte Dokumentnummer

N2195546837L