Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Nordmazedonien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 224/1955Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1955,
Typ
Vertrag – Nordmazedonien
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 9.
(1)Absatz eins,Zustellungs- und Rechtshilfeersuchen sind in deutscher, serbo-kroatischer, slowenischer oder mazedonischer Sprache abzufassen. Sie sind mit dem Amtssiegel der ersuchenden Stelle zu versehen und bedürfen keiner Beglaubigung.
(2)Absatz 2,Die in Erledigung der im Absatz 1 bezeichneten Ersuchen zu verfassenden Urkunden und sonstigen Schriftstücke sind in einer der im Absatz 1 bezeichneten Sprachen aufzunehmen.
Schlagworte
Übersetzung, Gerichtssiegel, Zustellungsersuchen
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2020
Dokumentnummer
NOR12026014
alte Dokumentnummer
N2195546806L