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Anl. 1

Fassungen
ab 01.10.1956 — BGBl. Nr. 213/1956 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute01.10.1956 BGBl. Nr. 213/1956 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe, Beglaubigung, Urkunden, Vormundschaft (Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1956,

Typ

Vertrag - Liechtenstein

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.10.1956BGBl. Nr. 213/1956

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Zusatzprotokoll zum Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über Rechtshilfe, Beglaubigung, Urkunden und Vormundschaft. römisch eins. Zur Anwendung des Artikels 1:

Litera a Zu Absatz eins :, Unter „fiskalischen Strafsachen“ sind solche zu verstehen, die devisenrechtliche, zoll-, steuer- oder abgabenrechtliche Tatbestände zum Gegenstande haben.

Litera b Zu Absatz 2 :, Es besteht Einverständnis darüber, daß die Bestimmung über den unmittelbaren Verkehr der Gerichte miteinander nicht dahin auszulegen ist, daß nicht auch andere Behörden miteinander oder mit Gerichten des anderen Teiles wie bisher unmittelbar verkehren könnten.

römisch zwei. Zur Anwendung der Artikel 11, 12 und 13:

Was unter „amtlicher Unterschrift“ zu verstehen ist, wird durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmt.

GESCHEHEN in doppelter Urschrift zu Vaduz am ersten April eintausendneunhundertfünfundfünfzig.

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2025

Gesetzesnummer

10001951

Dokumentnummer

NOR12026118

alte Dokumentnummer

N2195614376T