Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe, Beglaubigung, Urkunden, Vormundschaft (Liechtenstein)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 213/1956Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1956,
Typ
Vertrag - Liechtenstein
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Beachte
Soweit sich der Artikel 1 auch auf Strafsachen bezieht, wurde er durch das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen, BGBl. Nr. 41/1969 (Vorbehalt und Erklärung Liechtensteins siehe BGBl. Nr. 25/1970), und den österreichisch-liechtensteinischen Vertrag über die Ergänzung und Erleichterung der Anwendung dieses Übereinkommens, BGBl. Nr. 352/1983, ersetzt.Soweit sich der Artikel 1 auch auf Strafsachen bezieht, wurde er durch das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen, Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1969, (Vorbehalt und Erklärung Liechtensteins siehe Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1970,), und den österreichisch-liechtensteinischen Vertrag über die Ergänzung und Erleichterung der Anwendung dieses Übereinkommens, Bundesgesetzblatt Nr. 352 aus 1983,, ersetzt.
Text
1. ABSCHNITT
Rechtshilfe und Zustellung
Artikel 1
(1)Absatz eins,Die vertragschließenden Teile werden in bürgerlichen Rechtssachen und in gerichtlichen Strafsachen, mit Ausnahme der politischen und fiskalischen Strafsachen, auf Ersuchen einander Rechtshilfe leisten und Zustellungen vornehmen.
(2)Absatz 2,In den im Abs. 1 bezeichneten Angelegenheiten verkehren die Gerichte der vertragschließenden Teile unmittelbar miteinander.In den im Absatz eins, bezeichneten Angelegenheiten verkehren die Gerichte der vertragschließenden Teile unmittelbar miteinander.
Schlagworte
Rechtshilfeersuchen, Zustellungsersuchen, Übermittlungsweg
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2025
Dokumentnummer
NOR12026093
alte Dokumentnummer
N2195614351T