Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
ab 01.10.1956 — BGBl. Nr. 213/1956 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute01.10.1956 BGBl. Nr. 213/1956 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe, Beglaubigung, Urkunden, Vormundschaft (Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1956,

Typ

Vertrag - Liechtenstein

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.10.1956BGBl. Nr. 213/1956

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

4. ABSCHNITT
Vormundschaft und Pflegschaft

Artikel 14

  1. Absatz eins,Die vormundschafts- oder pflegschaftsbehördlichen Geschäfte über Angehörige des einen vertragschließenden Teiles, die nach den Rechtsvorschriften ihres Heimatstaates der Fürsorge bedürfen und im Gebiete des anderen ihren ständigen Aufenthalt haben oder nehmen, werden von den Gerichten oder den sonst mit der Führung dieser Geschäfte befaßten Behörden des anderen vertragschließenden Teiles geführt.
  2. Absatz 2,Das Recht des Staates, in dem der Angehörige des anderen Staates seinen ständigen Aufenthalt hat, vormundschafts- oder pflegschaftsbehördliche Maßnahmen nach seinen Rechtsvorschriften auch dann zu treffen, wenn eine Fürsorgebedürftigkeit nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates nicht gegeben ist, bleibt unberührt.
  3. Absatz 3,Die Führung der vormundschafts- oder pflegschaftsbehördlichen Geschäfte ist im Falle des Absatz eins, auf Verlangen einer Vormundschafts- oder Pflegschaftsbehörde des Heimatstaates des Pflegebefohlenen dieser abzutreten.

Schlagworte

Vormundschaftsbehörde

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2025

Gesetzesnummer

10001951

Dokumentnummer

NOR12026106

Alte Dokumentnummer

N2195614364T

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/213/A14/NOR12026106