Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe, Beglaubigung, Urkunden, Vormundschaft (Liechtenstein)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 213/1956Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1956,
Typ
Vertrag - Liechtenstein
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
4. ABSCHNITT
Vormundschaft und Pflegschaft
Artikel 14
(1)Absatz eins,Die vormundschafts- oder pflegschaftsbehördlichen Geschäfte über Angehörige des einen vertragschließenden Teiles, die nach den Rechtsvorschriften ihres Heimatstaates der Fürsorge bedürfen und im Gebiete des anderen ihren ständigen Aufenthalt haben oder nehmen, werden von den Gerichten oder den sonst mit der Führung dieser Geschäfte befaßten Behörden des anderen vertragschließenden Teiles geführt.
(2)Absatz 2,Das Recht des Staates, in dem der Angehörige des anderen Staates seinen ständigen Aufenthalt hat, vormundschafts- oder pflegschaftsbehördliche Maßnahmen nach seinen Rechtsvorschriften auch dann zu treffen, wenn eine Fürsorgebedürftigkeit nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates nicht gegeben ist, bleibt unberührt.
(3)Absatz 3,Die Führung der vormundschafts- oder pflegschaftsbehördlichen Geschäfte ist im Falle des Abs. 1 auf Verlangen einer Vormundschafts- oder Pflegschaftsbehörde des Heimatstaates des Pflegebefohlenen dieser abzutreten.Die Führung der vormundschafts- oder pflegschaftsbehördlichen Geschäfte ist im Falle des Absatz eins, auf Verlangen einer Vormundschafts- oder Pflegschaftsbehörde des Heimatstaates des Pflegebefohlenen dieser abzutreten.
Schlagworte
Vormundschaftsbehörde
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2025
Dokumentnummer
NOR12026106
Alte Dokumentnummer
N2195614364T