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Art. 15a

Fassungen
ab 20.03.1968 — BGBl. Nr. 99/1968
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15a heute20.03.1968 BGBl. Nr. 99/1968

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe, Beglaubigung, Urkunden, Vormundschaft (Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1968,

Typ

Vertrag - Liechtenstein

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15 a

Inkrafttretensdatum

20.03.1968BGBl. Nr. 99/1968

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 15a

  1. Absatz eins,Entscheidungen der Gerichte eines der vertragschließenden Teile, die in Vormundschafts- oder Pflegschaftssachen gefällt werden, sind im Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles anzuerkennen, wenn sie folgenden Voraussetzungen entsprechen:
    1. Litera a
      die Entscheidung muß von einem Gericht des vertragschließenden Teiles gefällt worden sein, dessen Gerichte nach den Bestimmungen des Artikels 15b zuständig gewesen sind;
    2. Litera b
      die Entscheidung muß in Rechtskraft erwachsen sein.
  2. Absatz 2,Die Anerkennung einer Entscheidung ist auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 zu versagen,
    1. Litera a
      wenn sie gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen würde, oder
    2. Litera b
      wenn das rechtliche Gehör verletzt worden ist.

Anmerkung

Dieser Artikel ist durch den Vertrag, BGBl. Nr. 99/1968, eingefügt worden. Er ist nur auf Entscheidungen und Vergleiche anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages (20. 3. 1968) gefällt oder geschlossen wurden.

Schlagworte

Vormundschaftssache

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2025

Gesetzesnummer

10001951

Dokumentnummer

NOR12026108

Alte Dokumentnummer

N2195614366T