Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe, Beglaubigung, Urkunden, Vormundschaft (Liechtenstein)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 213/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 99/1968Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1968,
Typ
Vertrag - Liechtenstein
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15aArtikel 15 a
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 15a
(1)Absatz eins,Entscheidungen der Gerichte eines der vertragschließenden Teile, die in Vormundschafts- oder Pflegschaftssachen gefällt werden, sind im Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles anzuerkennen, wenn sie folgenden Voraussetzungen entsprechen:
die Entscheidung muß von einem Gericht des vertragschließenden Teiles gefällt worden sein, dessen Gerichte nach den Bestimmungen des Artikels 15b zuständig gewesen sind;
die Entscheidung muß in Rechtskraft erwachsen sein.
(2)Absatz 2,Die Anerkennung einer Entscheidung ist auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 zu versagen,
wenn sie gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen würde, oder
wenn das rechtliche Gehör verletzt worden ist.
Anmerkung
Dieser Artikel ist durch den Vertrag, BGBl. Nr. 99/1968, eingefügt worden. Er ist nur auf Entscheidungen und Vergleiche anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages (20. 3. 1968) gefällt oder geschlossen wurden.
Schlagworte
Vormundschaftssache
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2025
Dokumentnummer
NOR12026108
Alte Dokumentnummer
N2195614366T