Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe, Beglaubigung, Urkunden, Vormundschaft (Liechtenstein)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 213/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 99/1968Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1968,
Typ
Vertrag – Liechtenstein
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15dArtikel 15 d
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 15d
Eine Partei, die sich in einem vertragschließenden Teil auf eine im anderen vertragschließenden Teil gefällte Entscheidung zum Zweck ihrer Anerkennung oder Vollstreckung beruft, hat vorzulegen:
eine mit dem Amtssiegel oder Amtsstempel versehene Ausfertigung der Entscheidung;
eine Bestätigung der Rechtskraft der Entscheidung und, soweit die Vollstreckung beantragt wird, ihrer Vollstreckbarkeit.
Anmerkung
Dieser Artikel ist durch den Vertrag, BGBl. Nr. 99/1968, eingefügt worden. Er ist nur auf Entscheidungen und Vergleiche anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages (20. 3. 1968) gefällt oder geschlossen wurden.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2014
Dokumentnummer
NOR12026111
Alte Dokumentnummer
N2195614369T