Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe, Beglaubigung, Urkunden, Vormundschaft (Liechtenstein)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 213/1956Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1956,
Typ
Vertrag – Liechtenstein
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
5. ABSCHNITT
Schlußbestimmungen
Artikel 16
(1)Absatz eins,Alle die Auslegung oder die Anwendung des vorliegenden Vertrages betreffenden Meinungsverschiedenheiten, die im Wege diplomatischer Verhandlungen nicht zu bereinigen sein sollten, sind auf Verlangen eines der vertragschließenden Teile einer Kommission zu unterbreiten, die beauftragt ist, eine Lösung des Streitfalles zu suchen und die sich aus je einem Vertreter der beiden Regierungen zusammensetzt.
(2)Absatz 2,Für den Fall, als diese beiden Vertreter nicht innerhalb dreier Monate, nachdem ihnen die Meinungsverschiedenheit unterbreitet wurde, zu einer Regelung kommen können, haben sie einverständlich ein unter den Angehörigen eines dritten Staates auszuwählendes Mitglied namhaft zu machen. Mangels Einigung über die Auswahl dieses Mitgliedes innerhalb einer Frist von zwei Monaten kann der eine oder der andere Teil den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ersuchen, die Namhaftmachung des dritten Mitgliedes der Kommission durchzuführen; diese hat sodann die Aufgaben eines Schiedsgerichtes zu versehen.
(3)Absatz 3,Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit seiner Mitglieder; seine Entscheidung ist endgültig und bindend.
Schlagworte
Streitbeilegung
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2014
Dokumentnummer
NOR12026115
Alte Dokumentnummer
N2195614373T