Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
08.12.1956 bis 30.06.1958 — BGBl. Nr. 225/1956 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 108.12.195630.06.1958 BGBl. Nr. 225/1956 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bestimmungen über die Vermietung freier Wohnungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1956,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

08.12.1956BGBl. Nr. 225/1956

Außerkrafttretensdatum

30.06.1958

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Beachte

1. Gilt nur für Wohnungen, die mit Hilfe des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds wiederhergestellt wurden vergleiche Paragraph 14,).

2. zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 25

Text

Artikel römisch eins.
Vormerkung der Wohnungsuchenden.

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Gemeinden haben Wohnungsuchende, die in ihrem Bereich zu wohnen genötigt sind oder durch zehn Jahre freiwillig gewohnt haben, auf ihren Antrag als wohnungsbedürftig unverzüglich vorzumerken, wenn
    1. Litera a
      sie obdachlos oder unmittelbar von Obdachlosigkeit bedroht sind oder
    2. Litera b
      ihre Wohnung seit mehr als einem Jahr überbelegt ist oder
    3. Litera c
      ihre Wohnung nach Eingehen des Mietverhältnisses von der Bezirksverwaltungsbehörde als gesundheitsschädlich erklärt wurde.
  2. Absatz 2,Als wohnungsbedürftig im Sinne der Bestimmungen des Absatz eins, gelten auch
    1. Litera a
      Ehepaare nach mindestens einjähriger Dauer der Ehe, sofern sie in Ermangelung einer eigenen Wohnung keinen gemeinsamen Haushalt führen können,
    2. Litera b
      Untermieter, wenn auf sie beziehungsweise auf die von ihnen bewohnten Wohnräume eine der Voraussetzungen des Absatz eins, zutrifft.
  3. Absatz 3,Als unmittelbar von Obdachlosigkeit bedroht gilt ein Wohnungsuchender, wenn er auf Grund eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Exekutionstitels zur Räumung gezwungen ist.
  4. Absatz 4,Als überbelegt gilt eine Wohnung (Wohnräume - Absatz 2, Litera b,), wenn die Zahl der Personen, die den Hausstand des Wohnungsuchenden bilden, die Zahl der von ihnen bewohnten Wohnräume um mehr als eine Person übersteigt; die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, daß eine Wohnung nur dann als überbelegt gilt, wenn die Zahl der Personen, die den Hausstand des Wohnungsuchenden bilden, die Zahl der von ihnen bewohnten Wohnräume um mehr als zwei Personen übersteigt.
  5. Absatz 5,Zum Hausstand (Absatz 4,) zählen: Der Ehegatte (Lebensgefährte), Personen, die zum Mieter in einem Verwandtschafts-, Schwägerschafts- oder Adoptionsverhältnis stehen, ferner Pflegekinder und in Hausgemeinschaft aufgenommene Hausgehilfen.

Schlagworte

Verwandtschaftsverhältnis, Schwägerschaftsverhältnis, Verwandte,
Verschwägerte

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2021

Gesetzesnummer

10001952

Dokumentnummer

NOR12026067

Alte Dokumentnummer

N2195610356S