Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bestimmungen über die Vermietung freier Wohnungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 225/1956Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1956,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
20/05 Wohn- und Mietrecht
Beachte
1. Gilt nur für Wohnungen, die mit Hilfe des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds wiederhergestellt wurden (vgl. § 14).1. Gilt nur für Wohnungen, die mit Hilfe des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds wiederhergestellt wurden vergleiche Paragraph 14,).
2. zum Außerkrafttreten vgl. § 252. zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 25
Text
Artikel I.Artikel römisch eins.
Vormerkung der Wohnungsuchenden.
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Gemeinden haben Wohnungsuchende, die in ihrem Bereich zu wohnen genötigt sind oder durch zehn Jahre freiwillig gewohnt haben, auf ihren Antrag als wohnungsbedürftig unverzüglich vorzumerken, wenn
sie obdachlos oder unmittelbar von Obdachlosigkeit bedroht sind oder
ihre Wohnung seit mehr als einem Jahr überbelegt ist oder
ihre Wohnung nach Eingehen des Mietverhältnisses von der Bezirksverwaltungsbehörde als gesundheitsschädlich erklärt wurde.
(2)Absatz 2,Als wohnungsbedürftig im Sinne der Bestimmungen des Abs. 1 gelten auchAls wohnungsbedürftig im Sinne der Bestimmungen des Absatz eins, gelten auch
Ehepaare nach mindestens einjähriger Dauer der Ehe, sofern sie in Ermangelung einer eigenen Wohnung keinen gemeinsamen Haushalt führen können,
Untermieter, wenn auf sie beziehungsweise auf die von ihnen bewohnten Wohnräume eine der Voraussetzungen des Abs. 1 zutrifft.Untermieter, wenn auf sie beziehungsweise auf die von ihnen bewohnten Wohnräume eine der Voraussetzungen des Absatz eins, zutrifft.
(3)Absatz 3,Als unmittelbar von Obdachlosigkeit bedroht gilt ein Wohnungsuchender, wenn er auf Grund eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Exekutionstitels zur Räumung gezwungen ist.
(4)Absatz 4,Als überbelegt gilt eine Wohnung (Wohnräume - Abs. 2 lit. b), wenn die Zahl der Personen, die den Hausstand des Wohnungsuchenden bilden, die Zahl der von ihnen bewohnten Wohnräume um mehr als eine Person übersteigt; die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, daß eine Wohnung nur dann als überbelegt gilt, wenn die Zahl der Personen, die den Hausstand des Wohnungsuchenden bilden, die Zahl der von ihnen bewohnten Wohnräume um mehr als zwei Personen übersteigt.Als überbelegt gilt eine Wohnung (Wohnräume - Absatz 2, Litera b,), wenn die Zahl der Personen, die den Hausstand des Wohnungsuchenden bilden, die Zahl der von ihnen bewohnten Wohnräume um mehr als eine Person übersteigt; die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, daß eine Wohnung nur dann als überbelegt gilt, wenn die Zahl der Personen, die den Hausstand des Wohnungsuchenden bilden, die Zahl der von ihnen bewohnten Wohnräume um mehr als zwei Personen übersteigt.
(5)Absatz 5,Zum Hausstand (Abs. 4) zählen: Der Ehegatte (Lebensgefährte), Personen, die zum Mieter in einem Verwandtschafts-, Schwägerschafts- oder Adoptionsverhältnis stehen, ferner Pflegekinder und in Hausgemeinschaft aufgenommene Hausgehilfen.Zum Hausstand (Absatz 4,) zählen: Der Ehegatte (Lebensgefährte), Personen, die zum Mieter in einem Verwandtschafts-, Schwägerschafts- oder Adoptionsverhältnis stehen, ferner Pflegekinder und in Hausgemeinschaft aufgenommene Hausgehilfen.
Schlagworte
Verwandtschaftsverhältnis, Schwägerschaftsverhältnis, Verwandte,
Verschwägerte
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2021
Dokumentnummer
NOR12026067
Alte Dokumentnummer
N2195610356S