Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
08.12.1956 bis 30.06.1958
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1008.12.195630.06.1958 aufgehoben durch BGBl. Nr. 173/1958

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bestimmungen über die Vermietung freier Wohnungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1956, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1958,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

08.12.1956

Außerkrafttretensdatum

30.06.1958aufgehoben durch BGBl. Nr. 173/1958

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Beachte

Gilt nur für Wohnungen, die mit Hilfe des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds wiederhergestellt wurden vergleiche Paragraph 14,).

Text

Sicherung des Wohnraumbestandes.

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Umwandlung von Wohnungen und Wohnräumen in Räume anderer Art, wie insbesondere in Büro- und Geschäftsräume, sowie die widmungswidrige Benützung von Wohnungen und Wohnräumen ist verboten.
  2. Absatz 2,Die Vereinigung von zwei oder mehreren bisher getrennten Wohnungen ist verboten.
  3. Absatz 3,Die Bezirksverwaltungsbehörde kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen von den Verboten der Absatz eins und 2 bewilligen.

Schlagworte

Büroraum, Büroräume

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2021

Gesetzesnummer

10001952

Dokumentnummer

NOR12026076

Alte Dokumentnummer

N2195610378S