Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bestimmungen über die Vermietung freier Wohnungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 225/1956 aufgehoben durch BGBl. Nr. 173/1958Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1956, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1958,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Inkrafttretensdatum
08.12.1956
Außerkrafttretensdatum
30.06.1958aufgehoben durch BGBl. Nr. 173/1958
Index
20/05 Wohn- und Mietrecht
Beachte
Gilt nur für Wohnungen, die mit Hilfe des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds wiederhergestellt wurden (vgl. § 14).Gilt nur für Wohnungen, die mit Hilfe des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds wiederhergestellt wurden vergleiche Paragraph 14,).
Text
Sicherung des Wohnraumbestandes.
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Umwandlung von Wohnungen und Wohnräumen in Räume anderer Art, wie insbesondere in Büro- und Geschäftsräume, sowie die widmungswidrige Benützung von Wohnungen und Wohnräumen ist verboten.
(2)Absatz 2,Die Vereinigung von zwei oder mehreren bisher getrennten Wohnungen ist verboten.
(3)Absatz 3,Die Bezirksverwaltungsbehörde kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen von den Verboten der Abs. 1 und 2 bewilligen.Die Bezirksverwaltungsbehörde kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen von den Verboten der Absatz eins und 2 bewilligen.
Schlagworte
Büroraum, Büroräume
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2021
Dokumentnummer
NOR12026076
Alte Dokumentnummer
N2195610378S