(1)Absatz eins,Übertretungen der Bestimmungen des § 2 Abs. 2, des § 3 Abs. 1, des § 5 Abs. 2 und des § 10 werden, sofern sie nicht einer strengeren Strafbestimmung unterliegen, als Verwaltungsübertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 10.000 S, im Nichteinbringungsfalle mit Arrest bis zu sechs Wochen bestraft; wird durch die Übertretung das öffentliche Interesse schwer geschädigt, so kann die Arreststrafe auch neben der Geldstrafe verhängt werden. In gleicher Weise ist strafbar, wer, um die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu umgehen oder ihre Durchführung zu vereiteln, unwahre oder unvollständige Angaben macht, sonst diese Bestimmungen zu umgehen sucht, zu solchem Verhalten anstiftet oder hiebei mitwirkt.Übertretungen der Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 2,, des Paragraph 3, Absatz eins,, des Paragraph 5, Absatz 2 und des Paragraph 10, werden, sofern sie nicht einer strengeren Strafbestimmung unterliegen, als Verwaltungsübertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 10.000 S, im Nichteinbringungsfalle mit Arrest bis zu sechs Wochen bestraft; wird durch die Übertretung das öffentliche Interesse schwer geschädigt, so kann die Arreststrafe auch neben der Geldstrafe verhängt werden. In gleicher Weise ist strafbar, wer, um die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu umgehen oder ihre Durchführung zu vereiteln, unwahre oder unvollständige Angaben macht, sonst diese Bestimmungen zu umgehen sucht, zu solchem Verhalten anstiftet oder hiebei mitwirkt.