Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
08.12.1956 bis 30.06.1958 — BGBl. Nr. 225/1956 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1308.12.195630.06.1958 BGBl. Nr. 225/1956 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bestimmungen über die Vermietung freier Wohnungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1956,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

08.12.1956BGBl. Nr. 225/1956

Außerkrafttretensdatum

30.06.1958

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Beachte

1. Gilt nur für Wohnungen, die mit Hilfe des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds wiederhergestellt wurden vergleiche Paragraph 14,).

2. zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 25

Text

Strafbestimmungen.

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Übertretungen der Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 2,, des Paragraph 3, Absatz eins,, des Paragraph 5, Absatz 2 und des Paragraph 10, werden, sofern sie nicht einer strengeren Strafbestimmung unterliegen, als Verwaltungsübertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 10.000 S, im Nichteinbringungsfalle mit Arrest bis zu sechs Wochen bestraft; wird durch die Übertretung das öffentliche Interesse schwer geschädigt, so kann die Arreststrafe auch neben der Geldstrafe verhängt werden. In gleicher Weise ist strafbar, wer, um die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu umgehen oder ihre Durchführung zu vereiteln, unwahre oder unvollständige Angaben macht, sonst diese Bestimmungen zu umgehen sucht, zu solchem Verhalten anstiftet oder hiebei mitwirkt.
  2. Absatz 2,Wer entgegen den Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins, oder 3 Ablösen in Geld oder Geldeswert entgegennimmt, wird, sofern die Tat nach anderen Bestimmungen nicht einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zum fünffachen Betrag der zu Unrecht entgegengenommenen Ablöse, im Nichteinbringungsfalle mit Arrest bis zu drei Monaten bestraft.
  3. Absatz 3,Die verhängten Geldstrafen sind von den Landesregierungen ausschließlich zu Förderungszwecken nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1954, Bundesgesetzblatt Nr. 153, zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2021

Gesetzesnummer

10001952

Dokumentnummer

NOR12026079

Alte Dokumentnummer

N2195610381S