Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
08.12.1956 bis 30.06.1958 — BGBl. Nr. 225/1956 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 208.12.195630.06.1958 BGBl. Nr. 225/1956 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bestimmungen über die Vermietung freier Wohnungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1956,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

08.12.1956BGBl. Nr. 225/1956

Außerkrafttretensdatum

30.06.1958

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Beachte

1. Gilt nur für Wohnungen, die mit Hilfe des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds wiederhergestellt wurden vergleiche Paragraph 14,).

2. zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 25

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Gemeinde hat dem Wohnungsuchenden bei Zutreffen der Voraussetzungen des Paragraph eins, unverzüglich eine Bescheinigung über seine Vormerkung auszustellen; in der Bescheinigung ist der Grund der Vormerkung anzuführen.
  2. Absatz 2,Der vorgemerkte Wohnungsuchende ist verpflichtet, Änderungen in den für die Vormerkung maßgebenden Umständen der Gemeinde, bei der er als Wohnungsuchender vorgemerkt ist, innerhalb zweier Wochen nach ihrem Eintritt schriftlich anzuzeigen.
  3. Absatz 3,Wenn die Voraussetzungen des Paragraph eins, nicht mehr gegeben sind, hat die Gemeinde den Wohnungsuchenden aus dem Verzeichnis (Paragraph eins, Absatz eins,) zu streichen und die Bescheinigung (Absatz eins,) einzuziehen; ein Bescheid über die Streichung ist nur zu erlassen, wenn diese nicht auf Grund der Änderungsanzeige des Vorgemerkten verfügt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2021

Gesetzesnummer

10001952

Dokumentnummer

NOR12026068

Alte Dokumentnummer

N2195610357S