Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bestimmungen über die Vermietung freier Wohnungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 225/1956Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1956,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
20/05 Wohn- und Mietrecht
Beachte
1. Gilt nur für Wohnungen, die mit Hilfe des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds wiederhergestellt wurden (vgl. § 14).1. Gilt nur für Wohnungen, die mit Hilfe des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds wiederhergestellt wurden vergleiche Paragraph 14,).
2. zum Außerkrafttreten vgl. § 252. zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 25
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Gemeinde hat dem Wohnungsuchenden bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 1 unverzüglich eine Bescheinigung über seine Vormerkung auszustellen; in der Bescheinigung ist der Grund der Vormerkung anzuführen.Die Gemeinde hat dem Wohnungsuchenden bei Zutreffen der Voraussetzungen des Paragraph eins, unverzüglich eine Bescheinigung über seine Vormerkung auszustellen; in der Bescheinigung ist der Grund der Vormerkung anzuführen.
(2)Absatz 2,Der vorgemerkte Wohnungsuchende ist verpflichtet, Änderungen in den für die Vormerkung maßgebenden Umständen der Gemeinde, bei der er als Wohnungsuchender vorgemerkt ist, innerhalb zweier Wochen nach ihrem Eintritt schriftlich anzuzeigen.
(3)Absatz 3,Wenn die Voraussetzungen des § 1 nicht mehr gegeben sind, hat die Gemeinde den Wohnungsuchenden aus dem Verzeichnis (§ 1 Abs. 1) zu streichen und die Bescheinigung (Abs. 1) einzuziehen; ein Bescheid über die Streichung ist nur zu erlassen, wenn diese nicht auf Grund der Änderungsanzeige des Vorgemerkten verfügt wurde.Wenn die Voraussetzungen des Paragraph eins, nicht mehr gegeben sind, hat die Gemeinde den Wohnungsuchenden aus dem Verzeichnis (Paragraph eins, Absatz eins,) zu streichen und die Bescheinigung (Absatz eins,) einzuziehen; ein Bescheid über die Streichung ist nur zu erlassen, wenn diese nicht auf Grund der Änderungsanzeige des Vorgemerkten verfügt wurde.
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2021
Dokumentnummer
NOR12026068
Alte Dokumentnummer
N2195610357S