Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bestimmungen über die Vermietung freier Wohnungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 225/1956Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1956,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
20/05 Wohn- und Mietrecht
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. § 25zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 25
Text
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Bei Wohnungen, die in den Anwendungsbereich des Bundesgesetzes vom 29. Juni 1954, BGBl. Nr. 132, fallen, sind, sofern der Hauptmietzins auf Grund des der Steuerberechnung zugrundeliegenden Friedensmietzinses oder des Jahresmietzinses für 1914 berechnet wird, auf den Neuvermietungszuschlag die Bestimmungen des § 18 sinngemäß anzuwenden.Bei Wohnungen, die in den Anwendungsbereich des Bundesgesetzes vom 29. Juni 1954, Bundesgesetzblatt Nr. 132, fallen, sind, sofern der Hauptmietzins auf Grund des der Steuerberechnung zugrundeliegenden Friedensmietzinses oder des Jahresmietzinses für 1914 berechnet wird, auf den Neuvermietungszuschlag die Bestimmungen des Paragraph 18, sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Im übrigen beträgt der Neuvermietungszuschlag bei Wohnungen, die in den Anwendungsbereich des im Abs. 1 genannten Bundesgesetzes fallen, für jeden Quadratmeter der Nutzfläche (§ 2 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Mai 1956, BGBl. Nr. 109, über die Bewertung bebauter Grundstücke) monatlich je nach der im § 18 Abs. 1 lit. a, b und c angeführten Wohnungsgröße 30 g, 40 g oder 60 g.Im übrigen beträgt der Neuvermietungszuschlag bei Wohnungen, die in den Anwendungsbereich des im Absatz eins, genannten Bundesgesetzes fallen, für jeden Quadratmeter der Nutzfläche (Paragraph 2, Absatz 4, der Verordnung vom 4. Mai 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 109, über die Bewertung bebauter Grundstücke) monatlich je nach der im Paragraph 18, Absatz eins, Litera a, b und c angeführten Wohnungsgröße 30 g, 40 g oder 60 g.
Anmerkung
Die Berichtigung gemäß BGBl. Nr. 41/1957 wurde berücksichtigt.
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2021
Dokumentnummer
NOR12026086
Alte Dokumentnummer
N2195610388S