Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bestimmungen über die Vermietung freier Wohnungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 225/1956Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1956,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
20/05 Wohn- und Mietrecht
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. § 25zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 25
Text
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Die Geltung des Bundesgesetzes vom 29. Juni 1954, BGBL Nr. 132, bleibt, von der Zulässigkeit des Neuvermietungszuschlages nach Artikel V abgesehen, unberührt.Die Geltung des Bundesgesetzes vom 29. Juni 1954, BGBL Nr. 132, bleibt, von der Zulässigkeit des Neuvermietungszuschlages nach Artikel römisch fünf abgesehen, unberührt.
(2)Absatz 2,Im Falle einer Erhöhung des Mietzinses nach § 2 des im Abs. 1 genannten Bundesgesetzes ist der vom Zeitpunkt der Mietzinserhöhung an fällige Neuvermietungszuschlag auf den erhöhten Mietzins anzurechnen.Im Falle einer Erhöhung des Mietzinses nach Paragraph 2, des im Absatz eins, genannten Bundesgesetzes ist der vom Zeitpunkt der Mietzinserhöhung an fällige Neuvermietungszuschlag auf den erhöhten Mietzins anzurechnen.
(3)Absatz 3,Durch die Vereinbarung eines Neuvermietungszuschlages tritt eine Änderung in der Aufteilung der Betriebskosten und öffentlichen Abgaben nicht ein.
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2021
Dokumentnummer
NOR12026087
Alte Dokumentnummer
N2195610389S