Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bestimmungen über die Vermietung freier Wohnungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 225/1956Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1956,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
20/05 Wohn- und Mietrecht
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. § 25zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 25
Text
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Bei Wohnungen, auf deren Zinsbildung die Vorschriften des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes, BGBl. Nr. 130/1948, in der jeweils geltenden Fassung Anwendung finden, ist die Vereinbarung des Neuvermietungszuschlages nur zulässig, wenn der Mietzins im Zeitpunkt der Kriegseinwirkung (§ 15 Abs. 10 des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 26/1951) oder der Hauptmietzins nach § 2 Abs. 1 lit. a des Mietengesetzes (§ 15 Abs. 10 des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 106/1952 beziehungsweise § 15 Abs. 14 des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 154/1954) verlangt wird. In diesen Fällen sind die §§ 18 und 19 sinngemäß anzuwenden.Bei Wohnungen, auf deren Zinsbildung die Vorschriften des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1948,, in der jeweils geltenden Fassung Anwendung finden, ist die Vereinbarung des Neuvermietungszuschlages nur zulässig, wenn der Mietzins im Zeitpunkt der Kriegseinwirkung (Paragraph 15, Absatz 10, des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 26 aus 1951,) oder der Hauptmietzins nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, des Mietengesetzes (Paragraph 15, Absatz 10, des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1952, beziehungsweise Paragraph 15, Absatz 14, des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1954,) verlangt wird. In diesen Fällen sind die Paragraphen 18 und 19 sinngemäß anzuwenden. (2)Absatz 2,Bei Wohnungen in Häusern gemeinnütziger Bauvereinigungen ist die Vereinbarung des Neuvermietungszuschlages unzulässig.
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2021
Dokumentnummer
NOR12026088
Alte Dokumentnummer
N2195610390S