Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bestimmungen über die Vermietung freier Wohnungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 225/1956Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1956,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
20/05 Wohn- und Mietrecht
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. § 25zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 25
Text
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Streitigkeiten über die Zulässigkeit oder die Höhe des Neuvermietungszuschlages nach Artikel V sind auf Antrag des Vermieters oder des Mieters vom Bezirksgericht zu entscheiden. Die Zuständigkeit und das Verfahren richtet sich nach den §§. 24, 25, 26, 31 bis 37 des Mietengesetzes.Streitigkeiten über die Zulässigkeit oder die Höhe des Neuvermietungszuschlages nach Artikel römisch fünf sind auf Antrag des Vermieters oder des Mieters vom Bezirksgericht zu entscheiden. Die Zuständigkeit und das Verfahren richtet sich nach den Paragraphen 24, 25, 26, 31 bis 37 des Mietengesetzes.
(2)Absatz 2,Für dieses Verfahren sind die in der Tarifpost 14 lit. b Z. 6 des Bundesgesetzes vom 15. Februar 1950, BGBl. Nr. 75, über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Gebühren zu entrichten.Für dieses Verfahren sind die in der Tarifpost 14 Litera b, Ziffer 6, des Bundesgesetzes vom 15. Februar 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 75, über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Gebühren zu entrichten.
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2021
Dokumentnummer
NOR12026089
Alte Dokumentnummer
N2195610391S