(1)Absatz eins,Wohnungen, auf welche die Bestimmungen des § 4 nicht Anwendung finden, darf der Hauseigentümer nur an einen Wohnungsuchenden, der bei der nach der Lage der Wohnung zuständigen Gemeinde vorgemerkt ist (§ 1), innerhalb von drei Wochen nach Beendigung der Innehabung, wenn es sich um Wohnungen handelt, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nicht vermietet oder nicht zur Benützung überlassen sind, innerhalb von drei Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vermieten oder, falls der Hauseigentümer selbst als Wohnungsuchender vorgemerkt ist, in Benützung nehmen.Wohnungen, auf welche die Bestimmungen des Paragraph 4, nicht Anwendung finden, darf der Hauseigentümer nur an einen Wohnungsuchenden, der bei der nach der Lage der Wohnung zuständigen Gemeinde vorgemerkt ist (Paragraph eins,), innerhalb von drei Wochen nach Beendigung der Innehabung, wenn es sich um Wohnungen handelt, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nicht vermietet oder nicht zur Benützung überlassen sind, innerhalb von drei Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vermieten oder, falls der Hauseigentümer selbst als Wohnungsuchender vorgemerkt ist, in Benützung nehmen.