Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bestimmungen über die Vermietung freier Wohnungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 225/1956Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1956,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
20/05 Wohn- und Mietrecht
Beachte
1. Gilt nur für Wohnungen, die mit Hilfe des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds wiederhergestellt wurden (vgl. § 14).1. Gilt nur für Wohnungen, die mit Hilfe des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds wiederhergestellt wurden vergleiche Paragraph 14,).
2. zum Außerkrafttreten vgl. § 252. zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 25
Text
§ 8.Paragraph 8,
Macht die Gemeinde von ihrem Zuweisungsrecht gemäß § 6 nicht Gebrauch, so kann der Hauseigentümer über die Wohnung frei verfügen. Macht die Gemeinde von ihrem Zuweisungsrecht gemäß Paragraph 6, nicht Gebrauch, so kann der Hauseigentümer über die Wohnung frei verfügen.
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2021
Dokumentnummer
NOR12026074
Alte Dokumentnummer
N2195610376S