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Art. 12

Fassungen
ab 01.10.1956 — BGBl. Nr. 212/1956 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.10.1956 BGBl. Nr. 212/1956 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 212 aus 1956,

Typ

Vertrag - Liechtenstein

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.10.1956BGBl. Nr. 212/1956

Außerkrafttretensdatum

Index

29/12 Geltendmachung und Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen

Text

Artikel 12

  1. Absatz eins,Alle die Auslegung oder die Anwendung des vorliegenden Vertrages betreffenden Meinungsverschiedenheiten, die im Wege diplomatischer Verhandlungen nicht zu bereinigen sein sollten, sind auf Verlangen eines der vertragschließenden Teile einer Kommission zu unterbreiten, die beauftragt ist, eine Lösung des Streitfalles zu suchen und die sich aus je einem Vertreter der beiden Regierungen zusammensetzt.
  2. Absatz 2,Für den Fall, als diese beiden Vertreter nicht innerhalb dreier Monate, nachdem ihnen die Meinungsverschiedenheit unterbreitet wurde, zu einer Regelung kommen können, haben sie einverständlich ein unter den Angehörigen eines dritten Staates auszuwählendes Mitglied namhaft zu machen. Mangels Einigung über die Auswahl dieses Mitgliedes innerhalb einer Frist von zwei Monaten kann der eine oder der andere Teil den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ersuchen, die Namhaftmachung des dritten Mitgliedes der Kommission durchzuführen; diese hat sodann die Aufgaben eines Schiedsgerichtes zu versehen.
  3. Absatz 3,Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit seiner Mitglieder; seine Entscheidung ist endgültig und bindend.

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2025

Gesetzesnummer

10001954

Dokumentnummer

NOR12026135

Alte Dokumentnummer

N2195625218S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/212/A12/NOR12026135