Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Liechtenstein)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 212/1956Bundesgesetzblatt Nr. 212 aus 1956,
Typ
Vertrag - Liechtenstein
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
29/12 Geltendmachung und Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen
Text
Artikel 9
Wenn in der Entscheidung oder in dem Vergleiche der Unterhaltsbetrag in einer anderen Währung als in der des Staates, in dem die Vollstreckung erfolgen soll, ausgedrückt ist, wird die Frage, ob und auf welche Weise dieser Betrag in die Währung des genannten Staates umzurechnen ist, nach dem Rechte dieses Staates beurteilt.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2025
Dokumentnummer
NOR12026132
Alte Dokumentnummer
N2195625215S