Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wertpapier-Verlosungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 112/1957Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1957,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
§ 2.Paragraph 2,
Nach Bereinigung der nicht in die besondere Verlosung einzubeziehenden Gruppen (Untergruppen) einer Wertpapierart hat die Österreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft die verlosten und unverlosten Stücke festzustellen, die durch die besondere Verlosung gemäß § 25 Abs. 1 des Werpapierbereinigungsgesetzes aufzuteilen sind. Die Nummern der unverlosten Stücke sind, innerhalb der Stückelungen arithmetisch geordnet, in ein Verzeichnis aufzunehmen und mit Verlosungshilfsnummern zu versehen. Die Verlosungshilfsnummern haben, ebenfalls arithmetisch geordnet, innerhalb der Stückelungen mit Nr. 1 zu beginnen. Die Anzahl der verlosten Stücke ist im Nummernverzeichnis festzuhalten. Nach Bereinigung der nicht in die besondere Verlosung einzubeziehenden Gruppen (Untergruppen) einer Wertpapierart hat die Österreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft die verlosten und unverlosten Stücke festzustellen, die durch die besondere Verlosung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, des Werpapierbereinigungsgesetzes aufzuteilen sind. Die Nummern der unverlosten Stücke sind, innerhalb der Stückelungen arithmetisch geordnet, in ein Verzeichnis aufzunehmen und mit Verlosungshilfsnummern zu versehen. Die Verlosungshilfsnummern haben, ebenfalls arithmetisch geordnet, innerhalb der Stückelungen mit Nr. 1 zu beginnen. Die Anzahl der verlosten Stücke ist im Nummernverzeichnis festzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2012
Dokumentnummer
NOR12026146
alte Dokumentnummer
N2195710642T