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Art. 1 HPÜ 1954

Fassungen
ab 12.04.1957 — BGBl. Nr. 91/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute12.04.1957 BGBl. Nr. 91/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Haager Prozeßübereinkommen 1954

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1957,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

12.04.1957BGBl. Nr. 91/1957

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HPÜ 1954

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

römisch eins. Mitteilung gerichtlicher und außergerichtlicher Akten

Artikel 1

Innerhalb der Vertragsstaaten erfolgt in Zivil- oder Handelssachen die Zustellung von Schriftstücken, die für eine im Auslande befindliche Person bestimmt sind, auf Begehren des Konsuls des ersuchenden Staates. Das Begehren ist an die vom ersuchten Staate zu bezeichnende Behörde zu richten. Es hat die Behörde namhaft zu machen, von der das übermittelte Schriftstück herrührt und den Namen sowie die Stellung der Parteien, die Adresse des Empfängers und die Art des Schriftstückes, um das es sich handelt, anzugeben und muß in der Sprache der ersuchten Behörde abgefaßt sein. Diese Behörde hat dem Konsul die Urkunde zu übersenden, welche die erfolgte Zustellung nachweist oder den Umstand angibt, der ihr im Wege stand.

Alle Anstände, die sich anläßlich des Begehrens des Konsuls ergeben sollten, sind im diplomatischen Wege zu bereinigen.

Jeder Vertragsstaat kann in einer Mitteilung an die anderen Vertragsstaaten das Verlangen stellen, daß ihm das die Angaben nach Absatz 1 enthaltende Begehren, auf seinem Gebiete eine Zustellung vorzunehmen, im diplomatischen Wege übermittelt werde.

Die vorstehenden Bestimmungen schließen nicht aus, daß zwei Vertragsstaaten vereinbaren, den unmittelbaren Verkehr zwischen den beiderseitigen Behörden zuzulassen.

Anmerkung

Der unmittelbare Verkehr im Sinne des Abs. 4 wurde mit folgenden Vertragsstaaten vereinbart: Deutschland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Schweiz.

Schlagworte

Zustellungsersuchen, Übermittlungsweg

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2015

Gesetzesnummer

10001958

Dokumentnummer

NOR12026151

Alte Dokumentnummer

N2195716131T