Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Haager Prozeßübereinkommen 1954
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 91/1957Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1957,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 13
In allen Fällen, in denen das Ersuchen von der angegangenen Behörde nicht erledigt wird, hat diese die ersuchende Behörde unverzüglich hievon zu benachrichtigen, und zwar im Falle des Artikels 11 unter Angabe der Gründe, aus denen die Erledigung des Ersuchens abgelehnt, und im Falle des Artikels 12 unter Bezeichnung der Behörde, an die das Ersuchen abgetreten worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2015
Dokumentnummer
NOR12026163
Alte Dokumentnummer
N2195716143T