Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Haager Prozeßübereinkommen 1954
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 91/1957Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1957,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 23Artikel 23
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 23
Wenn die mittellose Partei sich in einem anderen Staat aufhält als in dem, in welchem der Antrag auf Bewilligung des Armenrechtes gestellt werden soll, so kann ihr Antrag auf Bewilligung des Armenrechtes samt Zeugnissen, Erklärungen des Unvermögens und, gegebenenfalls, anderen Beweisurkunden, die zur Behandlung ihres Antrages dienlich sind, von dem Konsul ihres Staates der zur Entscheidung über den Antrag zuständigen Behörde oder der von dem Staat, in dem der Antrag behandelt werden soll, bezeichneten Behörde übermittelt werden.
Die oben in Artikel 9 Absatz 2, 3 und 4 sowie in den Artikeln 10 und 12 enthaltenen Bestimmungen über Rechtshilfeersuchen sind auf die Übermittlung von Ersuchen um Bewilligung des Armenrechtes und von ihren Beilagen anzuwenden.
Schlagworte
Verfahrenshilfe
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2015
Dokumentnummer
NOR12026173
Alte Dokumentnummer
N2195716153T