Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Haager Prozeßübereinkommen 1954
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 91/1957Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1957,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 27Artikel 27
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
VII. Schlußbestimmungenrömisch sieben. Schlußbestimmungen
Artikel 27
Das vorliegende Übereinkommen steht allen bei der Siebenten Tagung der Konferenz für Internationales Privatrecht vertretenen Staaten zur Unterzeichnung offen.
Es soll ratifiziert werden; die Ratifikationsurkunden sind beim Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten der Niederlande zu hinterlegen.
Über jede Hinterlegung von Ratifikationsurkunden ist ein Protokoll aufzunehmen, wovon eine beglaubigte Abschrift im diplomatischen Wege jedem der Vertragsstaaten zu übermitteln ist.
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2015
Dokumentnummer
NOR12026177
Alte Dokumentnummer
N2195716157T