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Art. 3 HPÜ 1954

Fassungen
ab 12.04.1957 — BGBl. Nr. 91/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute12.04.1957 BGBl. Nr. 91/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Haager Prozeßübereinkommen 1954

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1957,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

12.04.1957BGBl. Nr. 91/1957

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HPÜ 1954

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 3

Dem Ersuchen ist das zuzustellende Schriftstück in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.

Ist das zuzustellende Schriftstück in der Sprache der ersuchten Behörde oder in der zwischen den beiden beteiligten Staaten vereinbarten Sprache abgefaßt oder mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen versehen, so läßt die ersuchte Behörde, falls in dem Begehren ein dahingehender Wunsch ausgesprochen ist, das Schriftstück in der durch ihre eigene Gesetzgebung für die Vornahme gleichartiger Zustellungen vorgeschriebenen Form oder in einer besonderen Form, sofern diese ihrer Gesetzgebung nicht zuwiderläuft, zustellen. Ist ein solcher Wunsch nicht zum Ausdruck gelangt, so wird die ersuchte Behörde zunächst die Übergabe nach den Vorschriften des Artikels 2 zu bewirken versuchen.

Vorbehaltlich anderweitiger Übereinkunft ist die im vorausgehenden Absatze erwähnte Übersetzung von dem diplomatischen oder konsularischen Vertreter des ersuchenden Staates oder von einem beeideten Dolmetsch des ersuchten Staates zu beglaubigen.

Anmerkung

1. Der Anschluß einer zweiten Ausfertigung des zuzustellenden Schriftstückes ist im Verhältnis zu folgenden Staaten nicht erforderlich: Argentinien, Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Israel, Italien, Jugoslawien, Luxemburg, Niederlande, Polen, Rumänien, Schweden, Schweiz, Spanien, Tschechoslowakei, Ungarn.
2. Vereinbarte Sprachen im Sinne des Abs. 2: In Finnland zuzustellende Schriftstücke können mit Übersetzungen in die finnische oder schwedische Sprache, in Island zuzustellende Schriftstücke mit solchen in die isländische oder dänische, in Israel zuzustellende Schriftstücke mit solchen in die hebräische oder englische Sprache versehen sein.

Schlagworte

Zustellstück

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2015

Gesetzesnummer

10001958

Dokumentnummer

NOR12026153

Alte Dokumentnummer

N2195716133T