Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Haager Prozeßübereinkommen 1954
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 91/1957Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1957,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 3
Dem Ersuchen ist das zuzustellende Schriftstück in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.
Ist das zuzustellende Schriftstück in der Sprache der ersuchten Behörde oder in der zwischen den beiden beteiligten Staaten vereinbarten Sprache abgefaßt oder mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen versehen, so läßt die ersuchte Behörde, falls in dem Begehren ein dahingehender Wunsch ausgesprochen ist, das Schriftstück in der durch ihre eigene Gesetzgebung für die Vornahme gleichartiger Zustellungen vorgeschriebenen Form oder in einer besonderen Form, sofern diese ihrer Gesetzgebung nicht zuwiderläuft, zustellen. Ist ein solcher Wunsch nicht zum Ausdruck gelangt, so wird die ersuchte Behörde zunächst die Übergabe nach den Vorschriften des Artikels 2 zu bewirken versuchen.
Vorbehaltlich anderweitiger Übereinkunft ist die im vorausgehenden Absatze erwähnte Übersetzung von dem diplomatischen oder konsularischen Vertreter des ersuchenden Staates oder von einem beeideten Dolmetsch des ersuchten Staates zu beglaubigen.
Anmerkung
1. Der Anschluß einer zweiten Ausfertigung des zuzustellenden Schriftstückes ist im Verhältnis zu folgenden Staaten nicht erforderlich: Argentinien, Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Israel, Italien, Jugoslawien, Luxemburg, Niederlande, Polen, Rumänien, Schweden, Schweiz, Spanien, Tschechoslowakei, Ungarn.
2. Vereinbarte Sprachen im Sinne des Abs. 2: In Finnland zuzustellende Schriftstücke können mit Übersetzungen in die finnische oder schwedische Sprache, in Island zuzustellende Schriftstücke mit solchen in die isländische oder dänische, in Israel zuzustellende Schriftstücke mit solchen in die hebräische oder englische Sprache versehen sein.
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2015
Dokumentnummer
NOR12026153
Alte Dokumentnummer
N2195716133T