Kurztitel
Haager Prozeßübereinkommen 1954
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 91/1957Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1957,
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 6
Die Bestimmungen der vorhergehenden Artikel schließen nicht aus:
daß Schriftstücke den im Auslande befindlichen Beteiligten unmittelbar durch die Post zugesendet werden;
daß die Beteiligten die Zustellung unmittelbar durch die Vollziehungs- oder sonstigen Beamten vornehmen lassen, die in dem Lande, wo die Zustellung erfolgen soll, hiefür zuständig sind;
daß jeder Staat Schriftstücke, die für eine im Auslande befindliche Person bestimmt sind, unmittelbar durch seine diplomatischen oder konsularischen Vertreter zustellen läßt.
Die in jedem dieser Fälle vorgesehenen Zustellungsarten sind jedoch nur insoweit statthaft, als Vereinbarungen zwischen den beteiligten Staaten sie zulassen oder wenn, in Ermangelung von Vereinbarungen, der Staat, auf dessen Gebiet die Zustellung vorgenommen werden soll, nicht widerspricht. Dieser Staat kann nicht widersprechen, wenn im Falle des Absatzes 1, Ziffer 3 das Schriftstück ohne Anwendung von Zwang einem Angehörigen des ersuchenden Staates zugestellt werden soll.
Anmerkung
1. Die Zustellung unmittelbar durch die Post ist im Verhältnis zu folgenden Vertragsstaaten nicht zulässig: Deutschland, Dänemark, Jugoslawien, Polen, Rumänien, Schweiz (sofern zu eigenen Handen), Spanien, Tschechoslowakei, Türkei, Ungarn, UdSSR.
2. Die Zustellung durch diplomatische oder konsularische Vertreter ist nur an Staatsangehörige des ersuchenden Staates zulässig: Deutschland, Dänemark, Jugoslawien, Polen, Rumänien, Schweiz, Spanien, Tschechoslowakei, Türkei, Ungarn, UdSSR.