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Art. 6 HPÜ 1954

Fassungen
ab 12.04.1957 — BGBl. Nr. 91/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute12.04.1957 BGBl. Nr. 91/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Haager Prozeßübereinkommen 1954

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1957,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

12.04.1957BGBl. Nr. 91/1957

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HPÜ 1954

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 6

Die Bestimmungen der vorhergehenden Artikel schließen nicht aus:

  1. Ziffer eins
    daß Schriftstücke den im Auslande befindlichen Beteiligten unmittelbar durch die Post zugesendet werden;
  2. Ziffer 2
    daß die Beteiligten die Zustellung unmittelbar durch die Vollziehungs- oder sonstigen Beamten vornehmen lassen, die in dem Lande, wo die Zustellung erfolgen soll, hiefür zuständig sind;
  3. Ziffer 3
    daß jeder Staat Schriftstücke, die für eine im Auslande befindliche Person bestimmt sind, unmittelbar durch seine diplomatischen oder konsularischen Vertreter zustellen läßt.

Die in jedem dieser Fälle vorgesehenen Zustellungsarten sind jedoch nur insoweit statthaft, als Vereinbarungen zwischen den beteiligten Staaten sie zulassen oder wenn, in Ermangelung von Vereinbarungen, der Staat, auf dessen Gebiet die Zustellung vorgenommen werden soll, nicht widerspricht. Dieser Staat kann nicht widersprechen, wenn im Falle des Absatzes 1, Ziffer 3 das Schriftstück ohne Anwendung von Zwang einem Angehörigen des ersuchenden Staates zugestellt werden soll.

Anmerkung

1. Die Zustellung unmittelbar durch die Post ist im Verhältnis zu folgenden Vertragsstaaten nicht zulässig: Deutschland, Dänemark, Jugoslawien, Polen, Rumänien, Schweiz (sofern zu eigenen Handen), Spanien, Tschechoslowakei, Türkei, Ungarn, UdSSR.
2. Die Zustellung durch diplomatische oder konsularische Vertreter ist nur an Staatsangehörige des ersuchenden Staates zulässig: Deutschland, Dänemark, Jugoslawien, Polen, Rumänien, Schweiz, Spanien, Tschechoslowakei, Türkei, Ungarn, UdSSR.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2015

Gesetzesnummer

10001958

Dokumentnummer

NOR12026156

Alte Dokumentnummer

N2195716136T