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Anl. 2

Fassungen
ab 02.07.1957 — BGBl. Nr. 108/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 2 heute02.07.1957 BGBl. Nr. 108/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Welturheberrechtsabkommen (Genfer Fassung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1957,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

02.07.1957BGBl. Nr. 108/1957

Außerkrafttretensdatum

Index

29/06 Urheberrecht

Text

ENTSCHLIESSUNG
ZU ARTIKEL XI

Die Staatenkonferenz des Urheberrechts

hat die Fragen erwogen, die sich auf den in Artikel römisch elf des Abkommens vorgesehenen Ausschuß von Regierungsvertretern beziehen; sie

faßt folgende Entschließung:

  1. Ziffer eins
    Die ersten Mitglieder des Ausschusses sind die Vertreter folgender zwölf Staaten, derart, daß jeder dieser Staaten einen Vertreter und einen Stellvertreter bestellt: Argentinien, Brasilien, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Indien, Italien, Japan, Mexiko, Schweiz, Spanien, Vereinigte Staaten von Nordamerika.
  2. Ziffer 2
    Der Ausschuß wird gebildet, sobald das Abkommen gemäß Artikel römisch elf Anmerkung, richtig: Artikel römisch neun,) in Kraft tritt.
  3. Ziffer 3
    Der Ausschuß wählt einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten. Er gibt sich seine Geschäftsordnung, welche die Anwendung der nachstehenden Regeln gewährleisten muß:
    1. Litera a
      Die gewöhnliche Dauer des Mandats der Vertreter beträgt sechs Jahre mit Auswechslung eines Drittels nach je zwei Jahren;
    2. Litera b
      Vor dem Erlöschen des Mandats eines jeden Mitglieds entscheidet der Ausschuß darüber, welche Staaten nicht mehr in ihm vertreten sein sollen und welche Staaten aufgefordert werden, Vertreter zu bestellen. In erster Linie scheiden die Vertreter der Staaten aus, die das Abkommen nicht ratifiziert oder angenommen haben oder ihm nicht beigetreten sind;
    3. Litera c
      Die verschiedenen Teile der Welt sollen in angemessener Weise vertreten sein;

und bringt den Wunsch zum Ausdruck,

die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur möge die Sorge für das Sekretariat des Ausschusses übernehmen.

Schlagworte

Kommitee, UNESCO

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2024

Gesetzesnummer

10001959

Dokumentnummer

NOR12026210

alte Dokumentnummer

N2195725336S