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Art. 11

Fassungen
ab 02.07.1957 — BGBl. Nr. 108/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute02.07.1957 BGBl. Nr. 108/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Welturheberrechtsabkommen (Genfer Fassung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1957,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

02.07.1957BGBl. Nr. 108/1957

Außerkrafttretensdatum

Index

29/06 Urheberrecht

Text

ARTIKEL römisch elf

Ziffer eins Es wird ein Ausschuß von Regierungsvertretern gebildet, dem folgende Aufgaben obliegen:

  1. Litera a
    Prüfung der Fragen, die sich auf die Anwendung und Durchführung des vorliegenden Abkommens beziehen;
  2. Litera b
    Vorbereitung periodischer Revisionen dieses Abkommens;
  3. Litera c
    Prüfung aller anderen auf den zwischenstaatlichen Urheberrechtsschutz bezüglichen Fragen im Einvernehmen mit den verschiedenen interessierten zwischenstaatlichen Organisationen, insbesondere mit der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, mit dem Internationalen Verband zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst sowie mit der Organisation der Amerikanischen Staaten;
  4. Litera d
    Unterrichtung der vertragschließenden Staaten über seine Tätigkeit.

Ziffer 2 Der Ausschuß besteht aus Vertretern von zwölf vertragschließenden Staaten, die im Hinblick auf eine angemessene Vertretung aller Teile der Welt und nach Maßgabe der diesem Abkommen beigegebenen Entschließung bestimmt werden.

Der Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, der Direktor des Büros des Internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst sowie der Generalsekretär der Organisation der Amerikanischen Staaten oder ihre Vertreter können an den Sitzungen des Ausschusses mit beratender Stimme teilnehmen.

Schlagworte

Kommitee, UNESCO, OAS

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2024

Gesetzesnummer

10001959

Dokumentnummer

NOR12026199

Alte Dokumentnummer

N2195725324S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/108/A11/NOR12026199