Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Welturheberrechtsabkommen (Genfer Fassung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 108/1957Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1957,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Text
ARTIKEL XIVARTIKEL römisch vierzehn
1.Ziffer eins Jeder vertragschließende Staat kann dieses Abkommen im eigenen Namen oder im Namen von allen oder von einem Teil der Länder oder Gebiete kündigen, die Gegenstand einer Anzeige gemäß Artikel XIII waren. Die Kündigung erfolgt durch Anzeige an den Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur.Jeder vertragschließende Staat kann dieses Abkommen im eigenen Namen oder im Namen von allen oder von einem Teil der Länder oder Gebiete kündigen, die Gegenstand einer Anzeige gemäß Artikel römisch dreizehn waren. Die Kündigung erfolgt durch Anzeige an den Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur.
2.Ziffer 2 Eine solche Kündigung wirkt nur für den Staat oder für das Land oder für das Gebiet, in dessen Namen sie erklärt worden ist, und erst zwölf Monate nach dem Tage des Eingangs der Anzeige.
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2024
Dokumentnummer
NOR12026202
Alte Dokumentnummer
N2195725327S