Rechtstracker.at

Art. 17

Fassungen
ab 02.07.1957 — BGBl. Nr. 108/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute02.07.1957 BGBl. Nr. 108/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Welturheberrechtsabkommen (Genfer Fassung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1957,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

02.07.1957BGBl. Nr. 108/1957

Außerkrafttretensdatum

Index

29/06 Urheberrecht

Text

ARTIKEL römisch siebzehn

Ziffer eins Das vorliegende Abkommen berührt in keiner Weise die Bestimmungen der Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst und die Zugehörigkeit zu dem durch diese Übereinkunft geschaffenen Verband.

Ziffer 2 Zur Ausführung der vorstehenden Ziffer wird diesem Artikel eine Erklärung beigefügt. Diese Erklärung ist ein wesentlicher Bestandteil dieses Abkommens für die am 1. Januar 1951 durch die Berner Übereinkunft gebundenen sowie für die ihr später beigetretenen Staaten. Die Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens durch solche Staaten gilt zugleich als Unterzeichnung der Erklärung. Ratifikation, Annahme oder Beitritt zu dem Abkommen durch solche Staaten bedeuten in gleicher Weise Ratifikation, Annahme oder Beitritt zu dieser Erklärung.

Schlagworte

RBÜ, BÜ

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2024

Gesetzesnummer

10001959

Dokumentnummer

NOR12026205

Alte Dokumentnummer

N2195725330S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/108/A17/NOR12026205