Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Welturheberrechtsabkommen (Genfer Fassung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 108/1957Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1957,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
ARTIKEL IIARTIKEL römisch zwei
1.Ziffer eins Die veröffentlichten Werke der Angehörigen eines vertragschließenden Staates sowie die zuerst in dem Gebiet eines solchen Staates veröffentlichten Werke genießen in jedem anderen vertragschließenden Staat den gleichen Schutz, den dieser andere Staat den zuerst in seinem eigenen Gebiet veröffentlichten Werken seiner Staatsangehörigen gewährt.
2.Ziffer 2 Die nichtveröffentlichten Werke der Angehörigen eines vertragschließenden Staates genießen in jedem anderen vertragschließenden Staat den gleichen Schutz, den dieser andere Staat den nichtveröffentlichten Werken seiner Staatsangehörigen gewährt.
3.Ziffer 3 Für die Anwendung dieses Abkommens kann jeder vertragschließende Staat durch seine Gesetzgebung seinen Staatsangehörigen die Personen gleichstellen, die ihren Wohnsitz in seinem Staatsgebiet haben.
Anmerkung
1. Inländerbehandlung
2. Ausdehnung auf Staatenlose und Flüchtlinge: Zusatzprotokoll 1;
Ausdehnung auf Werke internationaler Organisationen: Zusatzprotokoll 2.
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2024
Dokumentnummer
NOR12026190
alte Dokumentnummer
N2195725315S