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Art. 2

Fassungen
ab 02.07.1957 — BGBl. Nr. 108/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute02.07.1957 BGBl. Nr. 108/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Welturheberrechtsabkommen (Genfer Fassung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1957,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

02.07.1957BGBl. Nr. 108/1957

Außerkrafttretensdatum

Index

29/06 Urheberrecht

Text

ARTIKEL römisch zwei

Ziffer eins Die veröffentlichten Werke der Angehörigen eines vertragschließenden Staates sowie die zuerst in dem Gebiet eines solchen Staates veröffentlichten Werke genießen in jedem anderen vertragschließenden Staat den gleichen Schutz, den dieser andere Staat den zuerst in seinem eigenen Gebiet veröffentlichten Werken seiner Staatsangehörigen gewährt.

Ziffer 2 Die nichtveröffentlichten Werke der Angehörigen eines vertragschließenden Staates genießen in jedem anderen vertragschließenden Staat den gleichen Schutz, den dieser andere Staat den nichtveröffentlichten Werken seiner Staatsangehörigen gewährt.

Ziffer 3 Für die Anwendung dieses Abkommens kann jeder vertragschließende Staat durch seine Gesetzgebung seinen Staatsangehörigen die Personen gleichstellen, die ihren Wohnsitz in seinem Staatsgebiet haben.

Anmerkung

1. Inländerbehandlung
2. Ausdehnung auf Staatenlose und Flüchtlinge: Zusatzprotokoll 1;
Ausdehnung auf Werke internationaler Organisationen: Zusatzprotokoll 2.

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2024

Gesetzesnummer

10001959

Dokumentnummer

NOR12026190

alte Dokumentnummer

N2195725315S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/108/A2/NOR12026190