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Art. 21

Fassungen
ab 02.07.1957 — BGBl. Nr. 108/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 21 heute02.07.1957 BGBl. Nr. 108/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Welturheberrechtsabkommen (Genfer Fassung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1957,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

02.07.1957BGBl. Nr. 108/1957

Außerkrafttretensdatum

Index

29/06 Urheberrecht

Text

ARTIKEL römisch 21

Der Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur übermittelt gehörig beglaubigte Abschriften des vorliegenden Abkommens den interessierten Staaten, dem Schweizerischen Bundesrat und zum Zwecke der Registrierung dem Generalsekretär der Vereinten Nationen.

Er unterrichtet außerdem alle interessierten Staaten über die Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunden, über den Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens, über die Anzeigen gemäß Artikel römisch dreizehn des vorliegenden Abkommens und über die Kündigungen gemäß Artikel römisch vierzehn.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten nach Hinterlegung ihrer Vollmachten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Genf am 6. September 1952 in einer einzigen Ausfertigung.

Schlagworte

UNO, Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2024

Gesetzesnummer

10001959

Dokumentnummer

NOR12026209

alte Dokumentnummer

N2195725334S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/108/A21/NOR12026209