Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Welturheberrechtsabkommen (Genfer Fassung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 108/1957Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1957,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Text
ARTIKEL VIARTIKEL römisch sechs
Eine „Veröffentlichung“ im Sinne dieses Abkommens liegt vor, wenn das Werk in einer körperlichen Form vervielfältigt und der Öffentlichkeit durch Exemplare zugänglich gemacht wird, die es gestatten, das Werk zu lesen oder sonst mit dem Auge wahrzunehmen.
Anmerkung
Dies entspricht etwa dem Begriff des „Erscheinens“ iS des § 9 UrhG, BGBl. Nr. 111/1936.
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2024
Dokumentnummer
NOR12026194
alte Dokumentnummer
N2195725319S