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Art. 8

Fassungen
ab 02.07.1957 — BGBl. Nr. 108/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute02.07.1957 BGBl. Nr. 108/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Welturheberrechtsabkommen (Genfer Fassung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1957,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

02.07.1957BGBl. Nr. 108/1957

Außerkrafttretensdatum

Index

29/06 Urheberrecht

Text

ARTIKEL römisch acht

Ziffer eins Das vorliegende Abkommen wird das Datum vom 6. September 1952 tragen. Es wird bei dem Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur hinterlegt und bleibt während eines Zeitraumes von 120 Tagen nach diesem Datum für die Unterzeichnung durch alle Staaten offen. Es soll durch die Unterzeichnerstaaten ratifiziert oder angenommen werden.

Ziffer 2 Jeder Staat, der das anliegende Abkommen nicht unterzeichnet hat, kann ihm beitreten.

Ziffer 3 Ratifikation, Annahme oder Beitritt wird durch die Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde bei dem Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur bewirkt.

Anmerkung

Zur bedingten Ratifikation, Annahme oder Beitritt siehe Zusatzprotokoll 3.

Schlagworte

UNESCO

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2024

Gesetzesnummer

10001959

Dokumentnummer

NOR12026196

alte Dokumentnummer

N2195725321S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/108/A8/NOR12026196