Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Welturheberrechtsabkommen (Genfer Fassung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 108/1957Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1957,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Text
ARTIKEL VIIIARTIKEL römisch acht
1.Ziffer eins Das vorliegende Abkommen wird das Datum vom 6. September 1952 tragen. Es wird bei dem Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur hinterlegt und bleibt während eines Zeitraumes von 120 Tagen nach diesem Datum für die Unterzeichnung durch alle Staaten offen. Es soll durch die Unterzeichnerstaaten ratifiziert oder angenommen werden.
2.Ziffer 2 Jeder Staat, der das anliegende Abkommen nicht unterzeichnet hat, kann ihm beitreten.
3.Ziffer 3 Ratifikation, Annahme oder Beitritt wird durch die Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde bei dem Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur bewirkt.
Anmerkung
Zur bedingten Ratifikation, Annahme oder Beitritt siehe Zusatzprotokoll 3.
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2024
Dokumentnummer
NOR12026196
alte Dokumentnummer
N2195725321S