Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Reststückegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 134/1958Bundesgesetzblatt Nr. 134 aus 1958,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Sind Reststücke einer Wertpapierart (§ 19 Abs. 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes) vorhanden, so stehen 40 v. H. der Reststücke den Eigentümern, die weder in der Anmeldefrist (§ 1 Abs. 1 des Wertpapierbereinigungsgesetzes) noch in der Nachzüglerfrist (§ 19 Abs. 1 des Wertpapierbereinigungsgesetzes) angemeldet haben, zur Verfügung.Sind Reststücke einer Wertpapierart (Paragraph 19, Absatz 3, des Wertpapierbereinigungsgesetzes) vorhanden, so stehen 40 v. H. der Reststücke den Eigentümern, die weder in der Anmeldefrist (Paragraph eins, Absatz eins, des Wertpapierbereinigungsgesetzes) noch in der Nachzüglerfrist (Paragraph 19, Absatz eins, des Wertpapierbereinigungsgesetzes) angemeldet haben, zur Verfügung.
(2)Absatz 2,Die verbleibenden 60 v. H. der Reststücke (Schlußstücke) fallen der Republik Österreich zur Entschädigung für entzogene Wertpapiere nach Maßgabe besonderer bundesgesetzlicher Regelung zu.
(3)Absatz 3,Ergeben sich bei dieser Aufteilung (Abs. 1 und 2) Spitzen, so fallen diese der Republik Österreich zu.Ergeben sich bei dieser Aufteilung (Absatz eins und 2) Spitzen, so fallen diese der Republik Österreich zu.
(4)Absatz 4,Auf Aktien, die dem § 4 des 2. Verstaatlichungsgesetzes, BGBl. Nr. 81/1947, unterliegen, sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 nicht anzuwenden; solche Reststücke gehen in das Eigentum der Republik Österreich über. Hingegen gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 auch für Wertpapiere, die im Zeitpunkt der Verstaatlichung gemäß § 1 des Verstaatlichungsgesetzes, BGBl. Nr. 168/1946, und gemäß § 3 Abs. 2 des 2. Verstaatlichungsgesetzes, BGBl. Nr. 81/1947, über verstaatlichte Anteilsrechte ausgestellt gewesen sind.Auf Aktien, die dem Paragraph 4, des 2. Verstaatlichungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 81 aus 1947,, unterliegen, sind die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 nicht anzuwenden; solche Reststücke gehen in das Eigentum der Republik Österreich über. Hingegen gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 auch für Wertpapiere, die im Zeitpunkt der Verstaatlichung gemäß Paragraph eins, des Verstaatlichungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 168 aus 1946,, und gemäß Paragraph 3, Absatz 2, des 2. Verstaatlichungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 81 aus 1947,, über verstaatlichte Anteilsrechte ausgestellt gewesen sind.
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2012
Dokumentnummer
NOR12026216
alte Dokumentnummer
N2195810647T