Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Reststückegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 134/1958Bundesgesetzblatt Nr. 134 aus 1958,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
§ 4.Paragraph 4,
Mit Reststücken und Schlußstücken verbundene Spesen sind von den Erwerbern anteilmäßig bar zu vergüten, im Falle des Verkaufes der Stücke (§ 19 Abs. 2 zweiter Satz des Wertpapierbereinigungsgesetzes) vom Erlös anteilmäßig einzubehalten. Mit Reststücken und Schlußstücken verbundene Spesen sind von den Erwerbern anteilmäßig bar zu vergüten, im Falle des Verkaufes der Stücke (Paragraph 19, Absatz 2, zweiter Satz des Wertpapierbereinigungsgesetzes) vom Erlös anteilmäßig einzubehalten.
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2012
Dokumentnummer
NOR12026219
alte Dokumentnummer
N2195810650T