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Art. 3 (ÜR)

Fassungen
ab 01.01.1990 — BGBl. Nr. 659/1989
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 (ÜR) heute01.01.1990 BGBl. Nr. 659/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Anerbengesetz ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 659/1989

Außerkrafttretensdatum

Index

20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch drei

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1989,, zu Paragraph 18,, Bundesgesetzblatt 106 aus 1958,)

Ziffer eins Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.

Ziffer 2 (1) Dieses Bundesgesetz ist mit Ausnahme des Artikel römisch eins, Ziffer 13, anzuwenden, wenn der Erblasser nach seinem Inkrafttreten verstirbt.

  1. Absatz 2,Paragraph 18, in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn der Anerbe nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch ein oder mehrere Rechtsgeschäfte unter Lebenden das Eigentum am ganzen Erbhof oder an dessen Teilen auf einen anderen überträgt, ohne vorher über den ganzen Hof oder dessen wesentliche Teile durch Rechtsgeschäft unter Lebenden verfügt zu haben. Dies gilt auch, wenn der Zuschlag des Erbhofs oder seiner Teile erst nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilt wurde.
  2. Absatz 3,Hat der Anerbe über das Eigentum am Erbhof oder an dessen wesentlichen Teilen schon vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch Rechtsgeschäft unter Lebenden verfügt, so ist Paragraph 18, in der bisherigen Fassung anzuwenden.
  3. Absatz 4,Ob in den Fällen der Absatz 2 und 3 ein Erbhof vorliegt, ist nach den Ergebnissen des vorangegangenen Verlassenschaftsverfahrens zu beurteilen.

    Anmerkung, Ziffer 3, Vollziehungsklausel)

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2023

Gesetzesnummer

10001969

Dokumentnummer

NOR12160251

Alte Dokumentnummer

N2198910178L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/659/A3/NOR12160251