Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Anerbengesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 659/1989Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
(Anm.: aus BGBl. Nr. 659/1989, zu § 18, BGBl. 106/1958)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1989,, zu Paragraph 18,, Bundesgesetzblatt 106 aus 1958,)
1.Ziffer eins Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.
2.Ziffer 2 (1) Dieses Bundesgesetz ist mit Ausnahme des Art. I Z 13 anzuwenden, wenn der Erblasser nach seinem Inkrafttreten verstirbt.(1) Dieses Bundesgesetz ist mit Ausnahme des Artikel römisch eins, Ziffer 13, anzuwenden, wenn der Erblasser nach seinem Inkrafttreten verstirbt.
(2)Absatz 2,§ 18 in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn der Anerbe nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch ein oder mehrere Rechtsgeschäfte unter Lebenden das Eigentum am ganzen Erbhof oder an dessen Teilen auf einen anderen überträgt, ohne vorher über den ganzen Hof oder dessen wesentliche Teile durch Rechtsgeschäft unter Lebenden verfügt zu haben. Dies gilt auch, wenn der Zuschlag des Erbhofs oder seiner Teile erst nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilt wurde.Paragraph 18, in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn der Anerbe nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch ein oder mehrere Rechtsgeschäfte unter Lebenden das Eigentum am ganzen Erbhof oder an dessen Teilen auf einen anderen überträgt, ohne vorher über den ganzen Hof oder dessen wesentliche Teile durch Rechtsgeschäft unter Lebenden verfügt zu haben. Dies gilt auch, wenn der Zuschlag des Erbhofs oder seiner Teile erst nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilt wurde.
(3)Absatz 3,Hat der Anerbe über das Eigentum am Erbhof oder an dessen wesentlichen Teilen schon vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch Rechtsgeschäft unter Lebenden verfügt, so ist § 18 in der bisherigen Fassung anzuwenden.Hat der Anerbe über das Eigentum am Erbhof oder an dessen wesentlichen Teilen schon vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch Rechtsgeschäft unter Lebenden verfügt, so ist Paragraph 18, in der bisherigen Fassung anzuwenden.
(4)Absatz 4,Ob in den Fällen der Abs. 2 und 3 ein Erbhof vorliegt, ist nach den Ergebnissen des vorangegangenen Verlassenschaftsverfahrens zu beurteilen.Ob in den Fällen der Absatz 2 und 3 ein Erbhof vorliegt, ist nach den Ergebnissen des vorangegangenen Verlassenschaftsverfahrens zu beurteilen.
(Anm.: Z 3 Vollziehungsklausel)Anmerkung, Ziffer 3, Vollziehungsklausel)
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2023
Dokumentnummer
NOR12160251
Alte Dokumentnummer
N2198910178L