Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
ab 01.01.2017 — BGBl. I Nr. 87/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute01.01.2017 § → § BGBl. I Nr. 87/2015
§ 1207.09.195831.12.2016 BGBl. Nr. 106/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Anerbengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2017BGBl. I Nr. 87/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht

Text

Auszahlung und Sicherstellung der Abfindungsansprüche.

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Mangels Einigung des Anerben mit den übrigen Miterben über die Frist der Auszahlung sowie über die Verzinsung der in Geldforderungen bestehenden Abfindungsansprüche der übrigen Miterben (Paragraph 10, Absatz 2,) kann das Verlassenschaftsgericht, vorbehaltlich der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3,, auf Antrag des Anerben die Auszahlung dieser Abfindungsansprüche auf einmal oder in Teilbeträgen bis zu einer Frist von höchstens fünf Jahren vom Todestag des Verstorbenen hinausschieben und gleichzeitig eine angemessene Verzinsung festlegen, wenn die sofortige Auszahlung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Erbhofs erheblich beeinträchtigen würde; hiebei ist auf eine Auszahlung nach dem inneren Werte Bedacht zu nehmen. Auf Verlangen des Anerben muß das Verlassenschaftsgericht die Auszahlungsfrist ohne Rücksicht auf die Leistungsfähigkeit des Erbhofs mit wenigstens drei Jahren bestimmen. Veräußert der Anerbe den Erbhof oder dessen wesentliche Teile vor Ablauf der Frist durch Rechtsgeschäft unter Lebenden an eine andere Person als seinen Ehegatten oder seine Abkömmlinge, so sind die übrigen Miterben berechtigt, ihre Forderungen sofort geltend zu machen.
  2. Absatz 2,Wird eine Auszahlungsfrist von den Miterben vereinbart oder vom Verlassenschaftsgericht bestimmt (Absatz eins,), so hat dieses in der Einantwortungsurkunde anzuordnen, daß mit dem Eigentumsrecht für den Anerben gleichzeitig das Pfandrecht zur Sicherstellung der Abfindungsansprüche der übrigen Miterben, und zwar im Range hinter allfälligen Versorgungsrechten (Paragraph 15,) grundbücherlich eingetragen werden muß. Diese Anordnung entfällt nur, wenn sich der anspruchsberechtigte Miterbe gegen die Sicherstellung seines Abfindungsanspruchs ausspricht. Die Möglichkeit einer früheren Fälligstellung der Ansprüche im Sinne des Absatz eins, letzter Satz ist in die Verbücherungsanordnung der Einantwortungsurkunde aufzunehmen.

Anmerkung

Zum Inhalt des Einantwortungsbeschlusses vgl. § 178 AußStrG, BGBl. I Nr. 111/2003.

Schlagworte

Vereinbarung, Übereinkommen, Erbübereinkommen, Fälligkeit, Stundung, Stundungsfrist, Zahlung, Ratenzahlung, Teilzahlung, Zahlungsaufschub, Ertragskraft, Ertrag, Fähigkeit, Sofortzahlung, Wertsicherung, Valorisierung, Inflationsausgleich, Erbgelder, Weichender, Urkunde, Abfertigung, Abverkauf, Verkauf, Schenkung, Übergabe, Einverleibung, Einverleibungsanordnung, Hypothek, Sicherung, Zinsen, Rangordnung, Priorität, Abhandlungsgericht, Gericht, Abhandlung, Erbe, Erbberechtigter, weichender Miterbe

Im RIS seit

05.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023

Gesetzesnummer

10001969

Dokumentnummer

NOR40173131

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/106/P12/NOR40173131