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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 106/1958Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1958,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht
Text
IV. Abschnitt.römisch vier. Abschnitt.
Schluß- und Übergangsbestimmungen.
Überleitung.
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Die Erbhofeigenschaft landwirtschaftlicher Betriebe, die im Alleineigentum des Ehegatten als Anerben nach § 12 der Erbhoffortbildungsverordnung oder als Anerben nach §§ 24, 25 der Erbhoffortbildungsverordnung stehen (§ 10 des Bundesgesetzes vom 21. März 1947, BGBl. Nr. 85), wird durch die Tatsache der Nacherbschaft nicht berührt. Ist die eben genannte Anerbeneigenschaft des zur Anerbenfolge gelangten Ehegatten nach § 12 der Erbhoffortbildungsverordnung im Sinne des § 12 Abs. 5 der Erbhoffortbildungsverordnung in der Einantwortungsurkunde (Amtsbestätigung) angeführt, so hat das Verlassenschaftsgericht von Amts wegen die Ersichtlichmachung der Nacherbschaft im Grundbuch anzuordnen.Die Erbhofeigenschaft landwirtschaftlicher Betriebe, die im Alleineigentum des Ehegatten als Anerben nach Paragraph 12, der Erbhoffortbildungsverordnung oder als Anerben nach Paragraphen 24, 25, der Erbhoffortbildungsverordnung stehen (Paragraph 10, des Bundesgesetzes vom 21. März 1947, Bundesgesetzblatt Nr. 85), wird durch die Tatsache der Nacherbschaft nicht berührt. Ist die eben genannte Anerbeneigenschaft des zur Anerbenfolge gelangten Ehegatten nach Paragraph 12, der Erbhoffortbildungsverordnung im Sinne des Paragraph 12, Absatz 5, der Erbhoffortbildungsverordnung in der Einantwortungsurkunde (Amtsbestätigung) angeführt, so hat das Verlassenschaftsgericht von Amts wegen die Ersichtlichmachung der Nacherbschaft im Grundbuch anzuordnen.
(2)Absatz 2,Tritt der Tatbestand ein, der die Nacherbfolge nach dem Anerben nach § 12 der Erbhoffortbildungsverordnung (§ 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 21. März 1947, BGBl. Nr. 85) auslösen soll, so gilt folgendes:Tritt der Tatbestand ein, der die Nacherbfolge nach dem Anerben nach Paragraph 12, der Erbhoffortbildungsverordnung (Paragraph 10, Absatz eins, des Bundesgesetzes vom 21. März 1947, Bundesgesetzblatt Nr. 85) auslösen soll, so gilt folgendes:
Ist ein vom vorverstorbenen Ehegatten oder von beiden Ehegatten bestimmter weiterer Anerbe vorhanden, so ist dieser Nacherbe und im Sinne dieses Bundesgesetzes Anerbe.
Trifft die Voraussetzung der Z. 1 nicht zu, ist aber ein Abkömmling des vorverstorbenen Ehegatten vorhanden, so ist dieser Nacherbe. Sind mehrere Abkömmlinge des vorverstorbenen Ehegatten da, so ist Nacherbe derjenige Abkömmling, der bei der gesetzlichen Erbfolge nach diesem Bundesgesetz als Anerbe des vorverstorbenen Ehegatten berufen wäre, wenn dieser jetzt erst gestorben wäre. Der in den beiden vorstehenden Sätzen genannte Nacherbe ist Anerbe im Sinne dieses Bundesgesetzes. Für minderjährige Kinder des Vorerben aus späterer Ehe und für dessen überlebenden späteren Ehegatten gelten die Bestimmungen des § 13 Abs. 1 erster und dritter Satz, Abs. 2 sowie Abs. 3 zweiter Satz und § 14 sinngemäß, sofern diesen Personen nicht bereits auf Grund der Erbhoffortbildungsverordnung Versorgungsansprüche zustehen.Trifft die Voraussetzung der Ziffer eins, nicht zu, ist aber ein Abkömmling des vorverstorbenen Ehegatten vorhanden, so ist dieser Nacherbe. Sind mehrere Abkömmlinge des vorverstorbenen Ehegatten da, so ist Nacherbe derjenige Abkömmling, der bei der gesetzlichen Erbfolge nach diesem Bundesgesetz als Anerbe des vorverstorbenen Ehegatten berufen wäre, wenn dieser jetzt erst gestorben wäre. Der in den beiden vorstehenden Sätzen genannte Nacherbe ist Anerbe im Sinne dieses Bundesgesetzes. Für minderjährige Kinder des Vorerben aus späterer Ehe und für dessen überlebenden späteren Ehegatten gelten die Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz eins, erster und dritter Satz, Absatz 2, sowie Absatz 3, zweiter Satz und Paragraph 14, sinngemäß, sofern diesen Personen nicht bereits auf Grund der Erbhoffortbildungsverordnung Versorgungsansprüche zustehen.
Andernfalls erlischt die Nacherbschaft.
(3)Absatz 3,Der Anerbe nach §§ 24, 25 der Erbhoffortbildungsverordnung (§ 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 21. März 1947, BGBl. Nr. 85) erwirbt im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes das freie Eigentum an dem ihm vom vorverstorbenen Ehegatten zugekommenen Anteil am Erbhof. Die Bestimmung eines weiteren Anerben durch beide Ehegatten oder durch den überlebenden Ehegatten allein ist als letztwillige Anordnung über den ganzen Erbhof nach dem Tode des überlebenden Ehegatten wirksam. Für minderjährige Kinder des vorverstorbenen Ehegatten gelten die Bestimmungen des § 13 Abs. 1 erster und dritter Satz, Abs. 2 sowie Abs. 3 zweiter Satz sinngemäß.Der Anerbe nach Paragraphen 24, 25, der Erbhoffortbildungsverordnung (Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 21. März 1947, Bundesgesetzblatt Nr. 85) erwirbt im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes das freie Eigentum an dem ihm vom vorverstorbenen Ehegatten zugekommenen Anteil am Erbhof. Die Bestimmung eines weiteren Anerben durch beide Ehegatten oder durch den überlebenden Ehegatten allein ist als letztwillige Anordnung über den ganzen Erbhof nach dem Tode des überlebenden Ehegatten wirksam. Für minderjährige Kinder des vorverstorbenen Ehegatten gelten die Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz eins, erster und dritter Satz, Absatz 2, sowie Absatz 3, zweiter Satz sinngemäß.
(4)Absatz 4,Wurde der Antrag eines weichenden Erben auf Zuerkennung einer Entschädigung im Sinne des § 15 des Bundesgesetzes vom 21. März 1947, BGBl. Nr. 85, von der Bäuerlichen Schlichtungsstelle nur deshalb ganz oder teilweise abgewiesen, weil dem Antragsteller ein Anwartschaftsrecht nach § 10 des genannten Bundesgesetzes zusteht, so kann der Abgewiesene, wenn ihm das Anwartschaftsrecht infolge der vorstehenden Regelung (Abs. 2 und 3) nicht mehr zukommt, binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Wiederaufnahme des Verfahrens erwirken. Hat ein weichender Erbe die Stellung eines Antrags auf Entschädigung im Sinne der angeführten Gesetzesstelle nur wegen des Anwartschaftsrechts unterlassen, so kann er binnen der eben genannten Frist noch einen Antrag auf Entschädigung bei der Bäuerlichen Schlichtungsstelle einbringen.Wurde der Antrag eines weichenden Erben auf Zuerkennung einer Entschädigung im Sinne des Paragraph 15, des Bundesgesetzes vom 21. März 1947, Bundesgesetzblatt Nr. 85, von der Bäuerlichen Schlichtungsstelle nur deshalb ganz oder teilweise abgewiesen, weil dem Antragsteller ein Anwartschaftsrecht nach Paragraph 10, des genannten Bundesgesetzes zusteht, so kann der Abgewiesene, wenn ihm das Anwartschaftsrecht infolge der vorstehenden Regelung (Absatz 2 und 3) nicht mehr zukommt, binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Wiederaufnahme des Verfahrens erwirken. Hat ein weichender Erbe die Stellung eines Antrags auf Entschädigung im Sinne der angeführten Gesetzesstelle nur wegen des Anwartschaftsrechts unterlassen, so kann er binnen der eben genannten Frist noch einen Antrag auf Entschädigung bei der Bäuerlichen Schlichtungsstelle einbringen.
Anmerkung
§ 10 des BG, BGBl. Nr. 85/1947 leitete die durch die §§ 12, 24 und 25 Erbhoffortbildungsverordnung, dRGBl. I S 549/1943, geschaffenen Rechtsverhältnisse in die österreichische Rechtsordnung über. Den mit dieser Überleitung verbundenen Rechtsunsicherheiten und -verwirrungen sollte § 20 Abhilfe schaffen. Die vorliegende Bestimmung dürfte mittlerweile keine praktische Bedeutung mehr haben, soweit sie nicht überhaupt überholt ist (Abs. 4).
Schlagworte
Eigenschaft, Fortbildung, Substitution, Urkunde, Abhandlungsgericht, Gericht, fideikommissarische Bestätigung, Nachkomme, Witwe, Witwer, Ungebundenheit
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2023
Dokumentnummer
NOR12026240
alte Dokumentnummer
N2195821876S