Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über das einheitliche Scheckgesetz samt Protokoll
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 47/1959Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1959,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
29/04 Internationales Wechsel- und Scheckrecht
Text
Artikel V.Artikel römisch fünf.
Vom 15. Juli 1931 an kann jedes Mitglied des Völkerbundes und jeder Nichtmitgliedstaat dem Abkommen beitreten.
Dieser Beitritt wird durch eine Anzeige an den Generalsekretär des Völkerbundes vollzogen, die im Archiv des Sekretariats des Völkerbundes zu hinterlegen ist.
Der Generalsekretär des Völkerbundes wird die Hinterlegung unverzüglich allen Mitgliedern des Völkerbundes und den Nichtmitgliedstaaten mitteilen, in deren Namen das Abkommen gezeichnet oder der Beitritt erklärt worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2026
Dokumentnummer
NOR12026284
alte Dokumentnummer
N2195927289S