Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Versicherungsvertragsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 2/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2026Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5cParagraph 5 c
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
Rücktrittsrecht
§ 5c.Paragraph 5 c,
Absatz eins,(1) Der Versicherungsnehmer kann vom Versicherungsvertrag innerhalb von 14 Tagen, bei Lebensversicherungen innerhalb von 30 Tagen, ohne Angabe von Gründen zurücktreten.
(2)Absatz 2,Die Frist für die Ausübung des Rücktrittsrechts beginnt mit dem Tag, an dem der Versicherungsvertrag zustande gekommen ist und der Versicherungsnehmer darüber informiert worden ist, jedoch nicht bevor der Versicherungsnehmer folgende Informationen erhalten hat:
den Versicherungsschein (§ 3),den Versicherungsschein (Paragraph 3,),
die Versicherungsbedingungen,
die Bestimmungen über die Festsetzung der Prämie, soweit diese nicht im Antrag bestimmt ist, und über vorgesehene Änderungen der Prämie sowie
eine Belehrung über das Rücktrittsrecht (Abs. 3).eine Belehrung über das Rücktrittsrecht (Absatz 3,).
(3)Absatz 3,Die nach Abs. 2 Z 4 zu erteilende Rücktrittsbelehrung muss enthalten:Die nach Absatz 2, Ziffer 4, zu erteilende Rücktrittsbelehrung muss enthalten:
Informationen über die Rücktrittsfrist und deren Beginn,
die Anschrift des Adressaten der Rücktrittserklärung,
einen Hinweis auf die Regelungen der Abs. 4 bis 6.einen Hinweis auf die Regelungen der Absatz 4 bis 6,
Die Rücktrittsbelehrung genügt jedenfalls diesen Anforderungen, wenn das Muster gemäß Anlage A verwendet wird. Eine Rücktrittsbelehrung, die derart fehlerhaft ist, dass sie dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit nimmt, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, ist einer fehlenden Belehrung gleichzuhalten.
(4)Absatz 4,Der Rücktritt ist in geschriebener Form gegenüber dem Versicherer zu erklären. § 45 Abs. 1 Z 2 bleibt unberührt. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.Der Rücktritt ist in geschriebener Form gegenüber dem Versicherer zu erklären. Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, bleibt unberührt. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.
(5)Absatz 5,Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins einschließlich einer Belehrung über das Rücktrittsrecht. Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden.Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins einschließlich einer Belehrung über das Rücktrittsrecht. Absatz 3, letzter Satz ist anzuwenden.
(6)Absatz 6,Hat der Versicherer vorläufige Deckung gewährt, so gebührt ihm die der Dauer der Deckung entsprechende Prämie.
(7)Absatz 7,Die vorstehenden Absätze gelten nicht
für Versicherungsverträge über Großrisiken gemäß § 5 Z 34 VAG 2016;für Versicherungsverträge über Großrisiken gemäß Paragraph 5, Ziffer 34, VAG 2016;
für im Fernabsatz geschlossene Versicherungsverträge von Verbrauchern im Sinne des § 1a Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes (FAGG), BGBl. I Nr. 33/2014, es sei denn, es handelt sich um eine Lebensversicherung.für im Fernabsatz geschlossene Versicherungsverträge von Verbrauchern im Sinne des Paragraph eins a, Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes (FAGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2014,, es sei denn, es handelt sich um eine Lebensversicherung.
Auf Verträge nach Z 2 sind § 13a, § 18b und § 18c FAGG anzuwenden, auf Lebensversicherungen nur § 13a FAGG.Auf Verträge nach Ziffer 2, sind Paragraph 13 a,, Paragraph 18 b und Paragraph 18 c, FAGG anzuwenden, auf Lebensversicherungen nur Paragraph 13 a, FAGG.
Anmerkung
EG/EU: Art. 7, BGBl. I Nr. 59/2026
Schlagworte
Prämienänderung
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2026
Dokumentnummer
NOR40279617