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§ 3 EKHG

Fassungen
ab 01.10.2004 — BGBl. I Nr. 115/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute01.10.2004 § → § BGBl. I Nr. 115/2004
§ 301.06.195930.09.2004 BGBl. Nr. 48/1959 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 48 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.10.2004BGBl. I Nr. 115/2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EKHG

Index

20/07 Schadenersatz, Haftpflicht

Text

Paragraph 3,

Im Falle der Tötung oder Verletzung eines durch die Eisenbahn oder das Kraftfahrzeug beförderten Menschen ist dieses Bundesgesetz hinsichtlich der befördernden Eisenbahn oder des befördernden Kraftfahrzeugs insofern nicht anzuwenden, als der Verletzte zur Zeit des Unfalls

  1. Ziffer eins
    durch die Eisenbahn ohne den Willen des Betriebsunternehmers und ohne ein diesem zufließendes, wenn auch unangemessenes Entgelt befördert wurde oder
  2. Ziffer 2
    durch das Kraftfahrzeug ohne den Willen des Halters befördert wurde oder
  3. Ziffer 3
    beim Betrieb der Eisenbahn oder beim Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig war.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2017

Gesetzesnummer

10001981

Dokumentnummer

NOR40055771