Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Scheckprivatrechts
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 47/1959Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1959,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
29/04 Internationales Wechsel- und Scheckrecht
Text
Artikel 12.
Dieses Abkommen soll ratifiziert werden.
Die Ratifikationsurkunden sind vor dem 1. September 1933 bei dem Generalsekretär des Völkerbunds zu hinterlegen; dieser wird ihren Eingang unverzüglich allen Mitgliedern des Völkerbunds und den Nichtmitgliedstaaten mitteilen, in deren Namen das Abkommen gezeichnet oder der Beitritt erklärt worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2026
Dokumentnummer
NOR12026360
alte Dokumentnummer
N2195927367S