Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 27/1960Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1960,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 6
Jeder Staat kann Rechtshilfeersuchen, auf Grund deren eigene Staatsangehörige vernommen oder zur Vorlegung von Urkunden angehalten werden sollen, von seinen diplomatischen oder konsularischen Vertretern unmittelbar ohne Anwendung von Zwang ausführen lassen. Die Staatsangehörigkeit der Person, auf die sich das Ersuchen bezieht, wird nach dem Recht des Staates beurteilt, in dem das Rechtshilfeersuchen durchgeführt werden soll.
Anmerkung
1. Vgl. Art. 15 HPÜ 1954.
2. Auf österreichisch-deutsche Doppelbürger, bei denen im jeweiligen Aufenthaltsstaat die dortige Staatsbürgerschaft vor allem beachtlich ist, ist daher Art. 6 nicht anwendbar.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12026655
Alte Dokumentnummer
N2196024603S