Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslieferung von Verbrechern – Zusatzabkommen (Belgien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 56/1960Bundesgesetzblatt Nr. 56 aus 1960,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Beachte
Hinsichtlich des Vertrages vom 26.1.1932, BGBl. Nr. 120/1932, durch die Unabhängigkeitserklärungen von Belgisch-Kongo vom 30.6.1960 und durch Ruanda-Urundi vom 1.7.1962 gegenstandslos.Hinsichtlich des Vertrages vom 26.1.1932, Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1932,, durch die Unabhängigkeitserklärungen von Belgisch-Kongo vom 30.6.1960 und durch Ruanda-Urundi vom 1.7.1962 gegenstandslos.
Text
Artikel II.Artikel römisch zwei.
Dieses Abkommen wird ratifiziert; es tritt zwei Monate nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und hat bezüglich Österreich und des belgischen Mutterlandes dieselbe Dauer wie der Vertrag vom 12. Jänner 1881 und bezüglich Österreich einerseits und Belgisch-Kongo sowie des Gebietes von Ruanda-Urundi andererseits dieselbe Dauer wie der Vertrag vom 26. Jänner 1932.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
Geschehen zu Wien, am 22. April 1959, in zweifacher Ausfertigung, in deutscher und französischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2017
Dokumentnummer
NOR12026645
alte Dokumentnummer
N2196012896T