Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 105/1960Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1960,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 12
(1)Absatz eins,Die Anerkennung und die Vollstreckung von Schiedssprüchen bestimmen sich nach dem Übereinkommen, das zwischen beiden Staaten jeweils in Kraft ist.
(2)Absatz 2,Vor einem Schiedsgericht abgeschlossene Vergleiche werden den Schiedssprüchen gleichgestellt.
Anmerkung
Für die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen und Schiedsvergleichen kommen im Verhältnis zwischen Österreich und Deutschland derzeit das New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen, BGBl. Nr. 200/1961, in Betracht.
Schlagworte
Schiedsvergleich
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2014
Dokumentnummer
NOR12026673
alte Dokumentnummer
N2196024989S