Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 105/1960Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1960,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 23Artikel 23
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 23
Jeder der beiden Staaten kann den Vertrag kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Zeitpunkt wirksam, an dem sie dem anderen Staate notifiziert wurde.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten diesen Vertrag unterschrieben und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Wien, am 6. Juni 1959, in zwei Urschriften.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2014
Dokumentnummer
NOR12026684
alte Dokumentnummer
N2196025000S