Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 105/1960Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1960,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
ZWEITER ABSCHNITT
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
I. Allgemeinesrömisch eins. Allgemeines
Artikel 5
(1)Absatz eins,Rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen, die in einem Staate vollstreckbar und in dem anderen Staat anzuerkennen sind, werden in diesem Staate nach Maßgabe der Artikel 6 und 7 vollstreckt.
(2)Absatz 2,Entscheidungen österreichischer Gerichte, auf Grund deren in der Republik Österreich Exekution zur Sicherstellung bewilligt werden könnte, und vorläufig vollstreckbare Entscheidungen von Gerichten in der Bundesrepublik Deutschland, die auf eine Geldleistung lauten, werden, sofern sie in dem anderen Staat anzuerkennen sind, in diesem Staate nach Maßgabe der Artikel 6, 8 bis 10 vollstreckt.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2014
Dokumentnummer
NOR12026666
alte Dokumentnummer
N2196024982S