Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Belgien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 141/1960Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1960,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
29/12 Geltendmachung und Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen
Text
Artikel 10
(1)Absatz eins,Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann das vorliegende Abkommen durch schriftliche, an den anderen Hohen Vertragschließenden Teil zu richtende Notifikation aufkündigen. Die Aufkündigung wird ein Jahr nach dem Zeitpunkt, an dem sie notifiziert wurde, wirksam.
(2)Absatz 2,Die Aufkündigung kann auf die im Artikel 8 des vorliegenden Abkommens vorgesehene Ausdehnung seines Geltungsbereiches beschränkt werden.
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014
Dokumentnummer
NOR12026694
Alte Dokumentnummer
N2196025235S