Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 08.08.1960 — BGBl. Nr. 141/1960 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute08.08.1960 BGBl. Nr. 141/1960 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Belgien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1960,

Typ

Vertrag – Belgien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

08.08.1960BGBl. Nr. 141/1960

Außerkrafttretensdatum

Index

29/12 Geltendmachung und Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen

Text

Artikel 10

  1. Absatz eins,Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann das vorliegende Abkommen durch schriftliche, an den anderen Hohen Vertragschließenden Teil zu richtende Notifikation aufkündigen. Die Aufkündigung wird ein Jahr nach dem Zeitpunkt, an dem sie notifiziert wurde, wirksam.
  2. Absatz 2,Die Aufkündigung kann auf die im Artikel 8 des vorliegenden Abkommens vorgesehene Ausdehnung seines Geltungsbereiches beschränkt werden.

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014

Gesetzesnummer

10001996

Dokumentnummer

NOR12026694

Alte Dokumentnummer

N2196025235S